Gesetzesartikel
Art. 141 DBG – Voraussetzungen für die Beschwerde der Aufsichtsbehörden
1 Entscheid, in dem Art. 141 DBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.