Polizist ohne Ermächtigung als Zeuge: Aussage über Tatortfeststellungen zulässig, da Anzeigepflicht besteht (Art. 170 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 177 · ATF 140 IV 177 · DTF 140 IV 177
- Datum
- 23.10.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 IV 177
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 14 StGB Art. 320 StGB Art. 12 StPO Art. 170 StPO Art. 302 StPO
Zusammenfassung
Ein Autofahrer wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung (Rechtsüberholen auf der Autobahn) verurteilt. Er erhob Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts. Der Beschwerdeführer rügte, dass eine Kantonspolizistin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin ausgesagt habe, ohne von ihrer vorgesetzten Behörde schriftlich zur Aussage ermächtigt worden zu sein. Er machte geltend, diese Aussage verletze das Amtsgeheimnis und unterliege einem Verwertungsverbot.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es entschied, dass ein Polizist, der im Strafverfahren über Feststellungen am Tatort aussagt, keiner Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde bedarf, sofern er diesbezüglich einer Anzeigepflicht unterliegt.
Die Vorinstanz hatte den Schuldspruch bestätigt. Der Beschwerdeführer argumentierte, die Zeugenaussage der Polizistin A. sei rechtswidrig erfolgt, da die Voraussetzungen von Art. 170 Abs. 1 und 2 StPO nicht erfüllt seien. Das Gericht prüfte die Frage, ob die Streichung einer Bestimmung im Entwurf zur StPO (Art. 167 Abs. 2 lit. a E-StPO), die eine Ausnahme von der Ermächtigungspflicht bei Anzeigepflicht vorsah, dazu führe, dass Polizisten stets einer Ermächtigung bedürfen.
Das Bundesgericht verneinte dies. Es stützte sich auf die systematische Auslegung im Verhältnis zum Strafgesetzbuch. Nach herrschender Lehre zu Art. 320 StGB liegt keine Amtsgeheimnisverletzung vor, wenn gesetzliche Offenbarungs-, Anzeige- oder Meldepflichten bestehen (Vorrang nach Art. 14 StGB). Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, im StGB und in der StPO unterschiedliche Regeln zu schaffen. Daher gilt für Art. 170 StPO dasselbe wie für Art. 320 StGB: Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn eine Anzeigepflicht besteht.
Im konkreten Fall traf die Kantonspolizistin A. bezüglich des Rechtsüberholmanövers eine Anzeigepflicht gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 12 lit. a StPO. Ihre Aussage über die Feststellungen am Tatort war daher auch ohne schriftliche Ermächtigung der vorgesetzten Behörde verwertbar. Das Amtsgeheimnis gilt zudem nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, die mit derselben Sache befasst sind.
Regeste
Art. 170 StPO; Erfordernis einer Ermächtigung eines Polizisten zur Aussage als Zeuge im Strafverfahren. Macht ein Polizist im Zuge eines Strafverfahrens Aussagen über Feststellungen am Tatort, ist keine Ermächtigung der vorgesetzten Behörde im Sinne von Art. 170 Abs. 2 StPO erforderlich, sofern er diesbezüglich einer Anzeigepflicht unterliegt. Das Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, welche mit der gleichen Angelegenheit befasst sind (E. 3.3). Regeste Art. 170 CPP; exigence, pour un policier, de l'autorisation de s'exprimer comme témoin dans la procédure pénale. Le policier obligé de dénoncer n'a pas à être habilité par l'autorité à laquelle il est soumis au sens de l'art. 170 al. 2 CPP pour s'exprimer, au cours d'une procédure pénale, sur ce qu'il a constaté au lieu de l'infraction. Il n'y a pas de secret de fonction entre la police, le Ministère public et les tribunaux qui s'occupent de la même affaire (consid. 3.3). Regesto Art. 170 CPP; esigenza, per un agente di polizia, di un'autorizzazione a deporre in qualità di testimone in una procedura penale. Un'autorizzazione dell'autorità superiore ai sensi dell'art. 170 cpv. 2 CPP non è necessaria se l'agente di polizia, tenuto all'obbligo di denuncia, depone nell'ambito di una procedura penale in merito alle constatazioni effettuate sul luogo del reato. Non sussiste un segreto d'ufficio tra la polizia, il pubblico ministero e i tribunali che si occupano della medesima fattispecie (consid. 3.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.