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Justizze. Art. 320 StGB

Bundesgericht

Universitätsrätin enthüllt vor Veröffentlichung Ergebnis eines Expertenberichts über Dissertationen: Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB liegt vor

BGE / ATF / DTF
BGE 142 IV 65 · ATF 142 IV 65 · DTF 142 IV 65
Datum
07.03.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 IV 65
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 320 StGB

Zusammenfassung

X., Mitglied des Universitätsrats der Universität B., wurde wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses angeklagt, weil sie einem Journalisten vor der offiziellen Veröffentlichung Informationen über einen noch nicht publizierten Expertenbericht zu medizinhistorischen Dissertationen mitgeteilt hatte. Der Bericht war im Frühling 2013 in Auftrag gegeben worden und hatte am 26. August 2013 im Universitätsrat erstmals vorgestellt worden. Die Universität hatte den Bericht erst am 1. Oktober 2013 öffentlich bekanntgegeben. X. bestritt die Strafbarkeit mit der Begründung, sie unterliege keiner gesetzlich geregelten Geheimhaltungspflicht, da das kantonale Personalgesetz nicht auf sie anwendbar sei und die Verschwiegenheitspflicht nur im Organisationsreglement des Universitätsrats verankert sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. zurück und bestätigte den Schuldspruch wegen Amtsgeheimnisverletzung. Es stellte fest, dass X. als durch den Regierungsrat gewähltes Mitglied des Universitätsrats eine Behörde darstellte und damit als Behördenmitglied gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet war. Die Geheimhaltungspflicht ergibt sich nicht aus einer speziellen ausserstrafrechtlichen Norm, sondern allein aus der besonderen Stellung als Behördenmitglied. X. hatte am 26. August 2013 im Universitätsrat Kenntnis vom Ergebnis des noch nicht veröffentlichten Expertenberichts erlangt und diesen Inhalt am 26. September 2013 gegenüber dem Journalisten E. offenbart, wodurch sie ein materielles Geheimnis – nämlich Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt waren und deren Geheimhaltung der Geheimnisherr (die Universität) ausdrücklich oder stillschweigend wollte – einer nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis gebracht hatte. Damit erfüllte X. den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht verwies darauf, dass Art. 320 StGB sowohl öffentliche Interessen als auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen schützt und dass der Tatbestand ein echtes Sonderdelikt ist, das nur von Behördenmitgliedern oder Beamten begangen werden kann. Die Tatsache, dass die Verschwiegenheitspflicht im Organisationsreglement des Universitätsrats und nicht im kantonalen Personalgesetz geregelt war, stand der Annahme einer strafrechtlichen Geheimhaltungspflicht nicht entgegen. Die Beschwerde war daher unbegründet.

Regeste

Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Amtsgeheimnisverletzung. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung ergibt sich aus der besonderen Stellung des Behördenmitgliedes bzw. des Beamten. Es bedarf hierfür keiner besonderen ausserstrafrechtlichen Grundlage in dem für die Ausübung des Amtes massgebenden Gesetz (E. 5.2). Regeste Art. 320 ch. 1 al. 1 CP; violation du secret de fonction. Le devoir de confidentialité résulte de la situation particulière du membre de l'autorité, respectivement du fonctionnaire. Une base légale spéciale, non pénale, n'est pas nécessaire dans la législation déterminant l'exercice de la fonction (consid. 5.2). Regesto Art. 320 n. 1 cpv. 1 CP; violazione del segreto d'ufficio. L'obbligo di mantenere il segreto risulta dalla particolare posizione del membro dell'autorità rispettivamente del funzionario. Una speciale base legale extrapenale non è necessaria nella legge che disciplina l'esercizio della funzione (consid. 5.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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