Justizze.

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Justizze. Art. 19c ZGB

Bundesgericht

Namensänderung eines 13-Jährigen zur Übereinstimmung mit Mutter: Urteilsfähigkeit bejaht, achtenswerte Gründe gegeben (Art. 19c Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 III 577 · ATF 140 III 577 · DTF 140 III 577
Datum
23.10.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 III 577
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ZGB Art. 19c ZGB Art. 30 ZGB Art. 270b ZGB

Zusammenfassung

Der Vater einer minderjährigen Tochter ficht eine behördlich bewilligte Namensänderung an. Die Tochter lebt seit der Scheidung bei der Mutter, die das alleinige Sorgerecht innehat, und führt faktisch den Ledignamen der Mutter. Der Vater argumentiert, die Tochter sei erst mit 18 Jahren reif genug, um über ihren Namen zu entscheiden, und befürchtet eine Entfremdung durch die Namensänderung. Streitig sind die Frage der Urteilsfähigkeit des Kindes sowie das Vorliegen 'achtenswerter Gründe' für die Änderung des bürgerlichen Namens nach neuem Recht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters ab. Es bestätigt, dass die Namensänderung der Tochter von 'A.' in 'D.' (den Namen der Mutter) rechtmässig ist.

Zur Frage der Handlungsfähigkeit hält das Gericht fest, dass das Recht auf den Namen ein höchstpersönliches Recht ist. Gemäss Art. 19c Abs. 1 ZGB üben urteilsfähige Personen dieses Recht selbständig aus. Das Gericht stellt analog zu Art. 270b ZGB fest, dass ein Kind ab 12 Jahren im Rahmen der Namensänderung grundsätzlich als urteilsfähig gilt. Da die Tochter zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids fast 13 Jahre alt war und klar auf eigenen Wunsch handelte, konnte sie wirksam bevollmächtigt werden bzw. ihr Vorgehen genehmigen. Der Einwand des Vaters, die Entscheidung müsse bis zur Volljährigkeit (Art. 13 ZGB) aufgeschoben werden, wird verworfen.

In der Sache prüft das Gericht die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 ZGB in der seit 2013 geltenden Fassung ('achtenswerte Gründe'). Das Gericht interpretiert diese Norm im Lichte der Entstehungsgeschichte dahingehend, dass die Hürden gesenkt wurden. Nicht mehr konkrete soziale Nachteile sind erforderlich, sondern bereits das nachgewiesene Bedürfnis nach Namensübereinstimmung mit dem sorgeberechtigten Elternteil kann einen 'achtenswerten Grund' darstellen. Im konkreten Fall lebte die Tochter seit Geburt bei der Mutter, trennte sich kurz nach der Geburt die Ehe, und die Tochter führte in Schule und Alltag faktisch den Namen 'D.'. Diese Umstände begründen die Namensänderung. Das Gericht betont zudem, dass die Rückkehr vom faktischen zum rechtlichen Namen die Persönlichkeitsrechte erheblich berührt.

Schliesslich greift das Gericht nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein (Art. 4 ZGB). Die Vorinstanz hatte sorgfältig abgeklärt, dass keine negativen Auswirkungen auf die Vater-Kind-Beziehung zu erwarten sind; vielmehr könnte die erzwungene Beibehaltung des fremden Namens eine weitere Entfernung vom Vater bewirken. Der Beschwerdeführer legte keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (Art. 97, 105 BGG), weshalb sein Rügen zu Besuchsrechtskonflikten oder Beeinflussung durch die Mutter nicht stichhaltig waren.

Regeste

Art. 19c Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 ZGB; höchstpersönliche Rechte, Namensänderung. Minderjährige über zwölf Jahre üben ihr Recht auf den Namen und dessen Änderung selbständig aus (E. 3.1). "Achtenswerte Gründe" zur Bewilligung der Namensänderung eines Kindes, das nach der Scheidung der Eltern den Namen des Inhabers der elterlichen Sorge annehmen soll (E. 3.2-3.5). Regeste Art. 19c al. 1 et art. 30 al. 1 CC; droits strictement personnels, changement de nom. Une mineure de plus de douze ans peut exercer de manière autonome son droit au nom et au changement de nom (consid. 3.1). "Motifs légitimes" fondant l'autorisation du changement de nom d'un enfant, appelé à porter, après le divorce des parents, le nom du détenteur de l'autorité parentale (consid. 3.2.-3.5). Regesto Art. 19c cpv. 1 e art. 30 cpv. 1 CC; diritti strettamente personali, cambiamento del nome. I minorenni di età superiore ai dodici anni esercitano in piena autonomia il loro diritto al nome e al suo cambiamento (consid. 3.1). "Motivi degni di rispetto" per autorizzare un figlio di genitori divorziati ad assumere il cognome del detentore dell'autorità parentale (consid. 3.2-3.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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