Gesetzesartikel
Art. 65 AHVG – Zweigstellen
1 Entscheid, in dem Art. 65 AHVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.