Gesetzesartikel
Art. 96 IPRG – Ausländische Entscheidungen, Massnahmen, Urkunden und Rechte
1 Entscheid, in dem Art. 96 IPRG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.