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Justizze. Art. 62 HRegV

Bundesgericht

GmbH meldet Opting-out an: Handelsregisteramt darf revidierte Bilanz nicht verlangen; Eintragung der Geschäftsführerin angeordnet (Art. 62 HRegV)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 449 · ATF 139 III 449 · DTF 139 III 449
Datum
05.09.2013
Geschäftsnummer
4A_206/2013
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 15 HRegV Art. 16 HRegV Art. 23 HRegV Art. 26 HRegV Art. 62 HRegV Art. 83 HRegV Art. 174 HRegV Art. 7 OR Art. 727 OR Art. 727a OR Art. 808 OR Art. 809 OR Art. 818 OR Art. 933 OR Art. 961 OR

Zusammenfassung

Eine GmbH mit Sitz im Kanton Aargau beantragte beim kantonalen Handelsregisteramt die Eintragung eines Verzichts auf die eingeschränkte Revision (Opting-out) sowie die Eintragung einer neuen Vorsitzenden der Geschäftsführung. Das Handelsregisteramt verweigerte beide Einträge, da die Gesellschaft keinen Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors für den Jahresabschluss 2009 beigelegt habe und die Anmeldung der Personalmutation zusammen mit dem Opting-out erfolgt sei. Die Vorinstanz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Das Bundesgericht hob den vorinstanzlichen Entscheid teilweise auf und wies die Sache bezüglich des Opting-outs zur neuen Beurteilung zurück.

Hinsichtlich des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (Opting-out) stellte das Gericht fest, dass ein Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors nicht zu den "massgeblichen aktuellen Unterlagen" gemäss Art. 62 Abs. 2 Satz 2 HRegV gehört. Die Voraussetzungen für ein wirksames Opting-out ergeben sich abschliessend aus Art. 727 OR i.V.m. Art. 727a Abs. 2 OR sowie Art. 62 Abs. 1 lit. a-c HRegV (Nichterfüllen der Ordentliche-Revision-Kriterien, max. 10 Vollzeitstellen, Verzicht aller Gesellschafter). Eine zusätzliche, ungeschriebene Voraussetzung, dass die Revisionspflicht für die Vorjahre erfüllt sein muss, existiert nicht. Da die Beschwerdeführerin keine Revisionsstelle hatte, hätte dies im Rahmen eines Organisationsmängelverfahrens geltend gemacht werden müssen, steht aber dem Opting-out-Eintrag nicht entgegen. Da das Bundesgericht mangels Feststellung der tatsächlich eingereichten Belege nicht reformatorisch entscheiden konnte, wies es die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG).

Bezüglich der Eintragung der neuen Vorsitzenden der Geschäftsführung hiess das Gericht die Beschwerde vollumfänglich gut. Die Anmeldung vom 2. Juli 2011 war von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet, weshalb sie gemäss Art. 23 Abs. 3 HRegV gleichzeitig als Beleg für den Beschluss über die Ernennung fungierte. Die Vorinstanz hatte die Eintragung zu Unrecht verweigert, weil sie eine Täuschungsgefahr nach Art. 26 HRegV darin sah, dass derselbe Beleg auch die (nicht eingetragene) Opting-out-Erklärung enthielt. Das Gericht befand, dass solange das Opting-out nicht im Register steht, von den Belegen keine Täuschungsgefahr ausgeht, da gegenüber Dritten nur die Registereinträge massgebend sind (Art. 933 Abs. 1 OR). Der Beschwerdegegner wurde angewiesen, die Vorsitzende der Geschäftsführung einzutragen.

Regeste

Verzicht auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2 OR (Opting-out). Voraussetzungen des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (E. 2.1, 2.3.1 und 2.3.3); Belege zum Nachweis dieser Voraussetzungen (E. 2.3.2 und 2.3.4) Regeste Renonciation au contrôle restreint selon l'art. 727a al. 2 CO (opting-out). Conditions de la renonciation au contrôle restreint (consid. 2.1, 2.3.1 et 2.3.3); documents prouvant la réalisation de ces conditions (consid. 2.3.2 et 2.3.4). Regesto Rinuncia alla revisione limitata secondo l'art. 727a cpv. 2 CO (opting-out). Presupposti per rinunciare a una revisione limitata (consid. 2.1., 2.3.1 e 2.3.3); documenti giustificativi per dimostrare l'esistenza di questi presupposti (consid. 2.3.2. e 2.3.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.