Näherbaurecht: Architektenplan genügt nicht als Grundbuchplan für Dienstbarkeitsauszug (Art. 732 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 III 742 · ATF 138 III 742 · DTF 138 III 742
- Datum
- 01.11.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 III 742
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft beantragte beim Grundbuchamt die Eintragung eines Näherbaurechts zugunsten ihres Grundstücks und zulasten eines Nachbargrundstücks. Zur Darstellung der örtlichen Lage der Dienstbarkeit reichte sie einen Architektenplan ein, auf dem die geplante Baute massstabgetreu eingezeichnet war. Das Grundbuchamt wies das Gesuch ab, da ein solcher Plan nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen Grundbuchplan entspreche. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde kantonal abgewiesen, woraufhin die Gesellschaft mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass ein privat erstellter Architektenplan nicht als "Plan für das Grundbuch" im Sinne von Art. 732 Abs. 2 ZGB anerkannt werden kann.
Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Sachenrechtsrevision eine zeichnerische Darstellung der örtlichen Lage einer Dienstbarkeit zwingend ein Auszug aus dem Plan für das Grundbuch sein muss. Dieser Begriff ist durch Verweise auf Art. 950 ZGB, Art. 29 GeoIG sowie Art. 2 lit. f GBV und Art. 7 Abs. 1 VAV definiert als ein graphischer Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung. Der Grundbuchverwalter hat gemäss Art. 70 Abs. 3 GBV lediglich zu prüfen, ob der eingereichte Plan diese formelle Herkunft aufweist.
Im konkreten Fall reicht die Beschwerdeführerin einen Architektenplan ein. Das Gericht argumentiert, dass private Pläne keinen Eingang ins Vermessungswerk finden und nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilhaben. Selbst wenn der Architekt Rohdaten übernommen habe, sei nicht sichergestellt, dass diese unverändert blieben, was bei einem direkten Ausdruck aus dem Publikationsportal der amtlichen Vermessung anders wäre. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Plan sei materiell korrekt und stimme mit dem Grundbuchplan überein, wird als unerheblich verworfen, da die Prüfungsbefugnis des Grundbuchverwalters beschränkt ist und er faktisch keine Abgleichung mit dem Vermessungswerk vornehmen kann. Nur ein Auszug aus dem amtlichen Datensatz (z.B. via GRAVIS oder Geoportal) erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen.
Regeste
Art. 732 Abs. 2 ZGB; Plan für das Grundbuch. Ein privat erstellter Plan, namentlich auch der Architektenplan, ist kein Auszug des Planes für das Grundbuch im Sinn der vorgenannten Bestimmung (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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