Gesetzesartikel
Art. 70 GBV – Dienstbarkeiten und Grundlasten
1 Entscheid, in dem Art. 70 GBV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.