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Justizze. Art. 27 BV

Bundesgericht

Kantonale Sachversicherung erweitert Geschäftstätigkeit: Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit bei Wettbewerbsneutralität und Anwendung des VVG (Art. 27, 94 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 138 I 378 · ATF 138 I 378 · DTF 138 I 378
Datum
03.07.2012
Geschäftsnummer
BGE 138 I 378
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 27 BV Art. 49 BV Art. 51 BV Art. 94 BV Art. 98 BV Art. 189 BV Art. 48 KV/GL Art. 1 VVG Art. 11 VVG

Zusammenfassung

Der Schweizerische Versicherungsverband und mehrere private Versicherungsgesellschaften erheben Beschwerde gegen das neue Gesetz über die Kantonale Sachversicherung Glarus (SachVG). Sie rügen, dass die Erweiterung der Tätigkeiten der kantonalen Anstalt Glarnersach in den Wettbewerbsbereich ohne hinreichende gesetzliche Grundlage, ohne öffentliches Interesse und unter Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit sowie das Versicherungsabkommen Schweiz-EU erfolge. Zudem werde die derogatorische Kraft des Bundesrechts verletzt, da die Glarnersach nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterstehe und das Versicherungsvertragsgesetz nur subsidiär angewendet werde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Glarnersach stellt keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV dar, da die kantonale Anstalt als zusätzlicher Konkurrent mit gleichen Rechten und Pflichten wie private Anbieter auftritt und das private Angebot nicht verdrängt wird.

Eine unternehmerische Tätigkeit des Staates ist mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 94 Abs. 4 BV vereinbar, wenn sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht, einem öffentlichen Interesse dient, verhältnismässig ist und wettbewerbsneutral erfolgt. Das angefochtene Gesetz erfüllt diese Voraussetzungen: Es umschreibt den Tätigkeitsbereich hinreichend bestimmt, indem es die Haupttätigkeit festlegt und weitere Versicherungen erlaubt, sofern sie mit dieser in Zusammenhang stehen. Die Ausweitung entspricht dem Willen des kantonalen Gesetzgebers zur besseren Risikoverteilung und verfolgt kein rein fiskalisches Interesse. Systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich sind verboten; die getrennte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gewährleistet dies ausreichend.

Hinsichtlich der derogatorischen Kraft des Bundesrechts untersteht die Glarnersach als öffentliche Anstalt nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz, was keine Wettbewerbsverzerrung darstellt, da sie einer vergleichbaren kantonalen Aufsicht unterliegt. Im Wettbewerbsbereich finden die materiellen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes direkt Anwendung, sodass auch insoweit kein Bundesrechtsverstoss vorliegt.

Regeste

Art. 27, 51 Abs. 2, Art. 94, 98 Abs. 3, Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 1 ff. VVG; Art. 2 VAG; Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse des Bundesgerichts nach Gewährleistung einer Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung. Überprüfung einer Kantonsverfassung (E. 5). Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird (E. 6.2). Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt (E. 6.3). Die Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Glarnersach entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Kantons Glarus (E. 7), was im vorliegenden Zusammenhang ein genügendes öffentliches Interesse darstellt, zumal dieses jedenfalls nicht rein fiskalischer Natur ist (E. 8). Die Wettbewerbsneutralität der unternehmerischen Staatstätigkeit verbietet systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich (E. 9.1-9.3). Eine öffentliche Versicherungsanstalt untersteht auch im Wettbewerbsbereich nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (E. 9.5). Keine Verletzung des Versicherungsabkommens Schweiz-EU (E. 10). Versicherungsverträge im Wettbewerbsbereich unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz (E. 11.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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