Gesetzesartikel
Art. 22 StG – Ausnahmen
2 Entscheide, in denen Art. 22 StG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eigentümerin erhält Fr. 1 Mio. für Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung: Entgelt unterliegt Einkommenssteuer als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen (Art. 16 Abs. 1 DBG)
- Eheleute als alleinige Gesellschafter einer GmbH beziehen geringfügige Vergütungen: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (VAV) ist anwendbar, Steuerumgehung wird verneint (Art. 2 BGSA)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.