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Justizze. Art. 22 URG

Bundesgericht

Sendeunternehmen kann Kabelweiterverbreitung nicht selbst verbieten: Zwingende Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaft nach Tarif (Art. 22 Abs. 1, Art. 37 lit. a, Art. 45 Abs. 2 URG)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 III 568 · ATF 133 III 568 · DTF 133 III 568
Datum
09.07.2007
Geschäftsnummer
BGE 133 III 568
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 22 URG Art. 37 URG Art. 38 URG Art. 45 URG

Zusammenfassung

Die British Broadcasting Corporation (BBC) und die Verwertungsgesellschaft Swissperform klagten gegen die Genossenschaft GGA-Maur, welche eine Gemeinschaftsantennenanlage betreibt und die englischsprachigen Fernsehprogramme BBC 1, BBC 4 und BBC CBeebis über Satellit empfängt und in ihr Kabelnetz einspeist. Die Klägerinnen begehrten ein Verbot dieser Weiterverbreitung ohne ihre Zustimmung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klagen ab, da das Verbotsrecht nur kollektiv ausgeübt werden könne und die Programme unter den gemeinsamen Tarif fielen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Abweisung der Klagen. Gemäss Art. 37 lit. a URG haben Sendeunternehmen zwar ein ausschliessliches Weitersenderecht, doch verweist Art. 38 URG für dessen Geltendmachung auf Art. 22 Abs. 1 URG. Diese Norm bestimmt zwingend, dass Rechte zur zeitgleichen und unveränderten Weiterverbreitung nur über zugelassene Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden können. Eine Ausnahme für Sendeunternehmen sieht das Gesetz nicht vor; sie können ihr Verbotsrecht daher nicht selbständig gerichtlich geltend machen.

Ferner muss die Verwertungsgesellschaft ihre Tätigkeit nach Art. 45 Abs. 2 URG nach festen Regeln besorgen, was im Bereich der Rechtswahrnehmung durch den anwendbaren Tarif konkretisiert wird. Ein Instruktionsrecht des Sendeunternehmens für den Einzelfall ist ausgeschlossen. Da die strittigen BBC-Programme unverschlüsselt sind und in der Schweiz mit marktüblichen Geräten empfangbar sind, fallen sie unter den Gemeinsamen Tarif 1. Die Verwertungsgesellschaft ist somit verpflichtet, die Erlaubnis zur Weiterverbreitung zu erteilen, sofern der Nutzer die Tarifbedingungen einhält und die Rechnung bezahlt. Der Wille des Sendeunternehmens, die Verbreitung in der Schweiz zu verhindern, ist für die Anwendung des Tarifs nicht massgebend.

Regeste

Urheberrecht; Weitersenderecht der Sendeunternehmen (Art. 37 lit. a URG); Wahrnehmung des Verbotsrechts durch die Verwertungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1 URG); Gebot der Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG). Die Ausübung der Verbotsansprüche der Sendeunternehmen erfolgt gemäss Art. 38 URG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 URG zwingend durch die Verwertungsgesellschaft (E. 4). Die Verwertungsgesellschaft muss die Verwertung nach festen Regeln besorgen, die im Bereich der Rechtswahrnehmung durch den anwendbaren Tarif festgelegt werden; ein Instruktionsrecht des Sendeunternehmens für den Einzelfall ist ausgeschlossen (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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