Justizze.

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Justizze. Art. 8 DesG

Bundesgericht

Designverletzung bei Knoblauchpresse: Unterschiedlicher Gesamteindruck wegen oberem Hebelarm, Unterlassungsklage abgewiesen (Art. 8 DesG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 III 545 · ATF 129 III 545 · DTF 129 III 545
Datum
14.07.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 III 545
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 DesG Art. 8 DesG Art. 9 DesG Art. 33 DesG Art. 35 DesG Art. 52 DesG

Zusammenfassung

Die Y. AG beabsichtigte, eine Knoblauchpresse "Pelikan" in der Schweiz zu vertreiben, wurde jedoch von der X. AG gewarnt, welche Inhaberin eines seit 1998 eingetragenen Designs für eine Knoblauchpresse ist. Die Y. AG reichte daraufhin beim Obergericht des Kantons Luzern eine Feststellungsklage ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass sie durch Herstellung und Vertrieb ihrer Presse keine Rechte der Beklagten verletze. Die X. AG erhob Widerklage und verlangte ein Verbot der Herstellung und des Vertriebs der "Pelikan"-Presse sowie deren Anpreisung und Feilhaltung in der Schweiz. Das Obergericht hiess die Feststellungsklage gut und wies die Widerklage ab, worauf die X. AG Berufung zum Bundesgericht einreichte.

Das Bundesgericht wies die Berufung der X. AG ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz, wonach die Knoblauchpresse "Pelikan" der Y. AG kein eingetragenes Design verletzt.

Für die Beurteilung der Designverletzung wandte das Gericht das am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Designgesetz (DesG) gemäss Art. 52 Abs. 1 DesG an, da das Modell Nr. 1 der Beklagten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingetragen war. Gemäss Art. 8 DesG erstreckt sich der Schutz auf Designs, die den gleichen Gesamteindruck erwecken wie ein eingetragenes Design. Das Gericht präzisierte, dass dieser Gesamteindruck nicht durch einen zwingenden synoptischen Vergleich ermittelt wird, sondern anhand des Erinnerungsbildes eines am Kauf interessierten Verbrauchers, der sich die prägenden Hauptelemente kurzfristig einprägt. Dabei sind Übereinstimmungen und wesentliche Verschiedenheiten zu gewichten, wobei funktionale Merkmale gemäss Art. 4 lit. c DesG nur einen geringen Schutzbereich begründen.

Im konkreten Vergleich stellte das Gericht fest, dass zwar der untere Haltearm und das dreieckige Pressgehäuse übereinstimmen, die beiden Pressen sich jedoch wesentlich in der Gestaltung des oberen Hebelarms unterscheiden. Während dieser beim Design der Beklagten im Gehäuse verschwindet und symmetrisch nach unten gebogen ist, verfügt die "Pelikan"-Presse über einen auffälligen Plastikaufsatz und schwingt markant nach oben aus. Diese Unterschiede prägen den Gesamteindruck für den kaufinteressierten Verbraucher so stark, dass keine Verletzung vorliegt. Zudem band sich das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG an die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass das Dreiecks-Element der Presskammer nicht neu war und somit keinen breiten Schutzbereich geniessen kann.

Die Feststellungsklage der Y. AG war zulässig, da sie nach einer Abmahnung ein rechtliches Interesse an der Klärung gemäss Art. 33 DesG hatte. Auch die Widerklage auf Unterlassung gemäss Art. 9 und Art. 35 Abs. 1 lit. a DesG war statthaft, scheiterte aber materiell-rechtlich an der fehlenden Identität des Gesamteindrucks.

Regeste

Art. 52 Abs. 1, Art. 33, Art. 9 und Art. 35 Abs. 1 lit. a DesG. Intertemporaler Anwendungsbereich des Designgesetzes. Feststellungs- und Unterlassungsklage (E. 1). Art. 8 DesG; Schutzbereich des Designs. Methodik und Massstab der Beurteilung, ob eine angebliche "Verletzungsform" den gleichen Gesamteindruck wie ein bereits eingetragenes Design erweckt (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.