Gesetzesartikel
Art. 35 EntG – Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
3 Entscheide, in denen Art. 35 EntG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Eisenbahnlärmsanierung: Neue Begehren in Beschwerdeverfahren unzulässig, Nichteintreten mangels Übereinstimmung mit Einsprache (Art. 18f EBG)
- Bahnbaubedingte Umlegung von Werkleitungen: Kostentragung durch Bahnunternehmung im Plangenehmigungsverfahren nach Eisenbahn- und Enteignungsrecht (Art. 19 EBG, Art. 7 EntG)
- Quellbeeinträchtigung durch Tunnelbau: Kein Naturalersatz wegen Unverhältnismässigkeit (Art. 18 Abs. 1 EntG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.