Wahl des Prozessbeistands für Verantwortlichkeitsklage unterliegt Kapitalmehrheit gemäss Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 III 707 · ATF 132 III 707 · DTF 132 III 707
- Datum
- 03.08.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 III 707
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG, eine Aktiengesellschaft mit vier geschwisterlichen Aktionären, beschloss in der Generalversammlung mit Kapitalmehrheit, aber ohne Stimmenmehrheit, eine Verantwortlichkeitsklage gegen exekutiv tätige Verwaltungsratsmitglieder zu erheben. Anschliessend wählte die Versammlung ebenfalls mit Kapitalmehrheit Rechtsanwältin Y. als unabhängigen Prozessbeistand für die Führung dieses Verfahrens, während die Stimmrechtsaktionäre Rechtsanwalt Z. bevorzugten. Der Versammlungspräsident hielt die Stimmenmehrheit für massgeblich und bestimmte daraufhin Rechtsanwalt Z. zum Beistand. Die nicht operativ tätigen Aktionäre, welche die Kapitalmehrheit hielten, fochten diesen Beschluss beim Handelsgericht an und beantragten die Aufhebung der Wahl von Rechtsanwalt Z. sowie die Feststellung der Wahl von Rechtsanwältin Y.
Das Bundesgericht wies die Berufung der Beklagten ab und bestätigte damit die Anwendbarkeit von Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR auch auf die Wahl des Prozessbeistandes. Das Gericht stellte fest, dass der Beschluss zur Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage und die Wahl des dafür notwendigen Vertreters sachlich eng zusammenhängen. Da die Gesellschaft als Klägerin auftritt, muss der Prozessvertreter uneingeschränkt deren Interessen vertreten; würde er von den Stimmrechtsaktionären gewählt, die gegen die Klage waren, bestünde die Gefahr einer Instrumentalisierung, welche den Zweck der gesetzlichen Bestimmung vereiteln würde.
Gemäss Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR soll verhindert werden, dass Stimmrechtsaktionäre durch ihr erhöhtes Stimmgewicht die Kontrolle der Verwaltung unterlaufen. Diese Schutzfunktion erstreckt sich teleologisch auch auf die Ernennung des Vertreters, da sonst der Grundsatzentscheid der Kapitalmehrheit wirkungslos bliebe. Das Gericht verneinte das Vorliegen einer Gesetzeslücke, da sich der Wille des Gesetzgebers durch Auslegung ermitteln lasse. Folglich war für die Wahl des Prozessbeistandes wie für den Klagebeschluss selbst die Kapitalmehrheit erforderlich, nicht die absolute Mehrheit der Aktienstimmen gemäss Art. 693 Abs. 1 und Art. 703 OR. Die Vorinstanz hatte somit kein Bundesrecht verletzt.
Regeste
Wahl eines Prozessbeistandes für die Gesellschaft im Hinblick auf die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen Gesellschaftsorgane. Art. 693 Abs. 3 Ziff. 4 OR ist nicht nur für die Beschlussfassung der Generalversammlung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage, sondern auch für die Wahl des Prozessbeistandes anwendbar (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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