Gesetzesartikel
Art. 693 OR – Stimmrecht in der Generalversammlung: Stimmrechtsaktien
1 Entscheid, in dem Art. 693 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.