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Justizze. Art. 727a OR

Bundesgericht

Minderheitsaktionärin ficht Wahl der Revisionsstelle an: Unabhängigkeit trotz Honoraranteil und Branchenmangel bejaht (Art. 727a-c, 706 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 III 38 · ATF 131 III 38 · DTF 131 III 38
Datum
12.10.2004
Geschäftsnummer
BGE 131 III 38
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 703 OR Art. 706 OR Art. 727a OR Art. 727b OR Art. 727c OR Art. 727d OR Art. 8 ZGB

Zusammenfassung

Die A. AG hält rund 47 % der Aktien der B. AG und gehört zur Minderheitsgruppe, die im Verwaltungsrat nicht vertreten ist. In der ordentlichen Generalversammlung vom 7. Juli 1999 wählte die Mehrheit gegen die Stimmen der A. AG die E. F. & Partner AG als Revisionsstelle und Konzernprüferin für ein Jahr. Die A. AG klagte beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Aufhebung dieses Beschlusses sowie weiterer Beschlüsse der Versammlung wegen angeblicher Gesetzeswidrigkeit, insbesondere mangelnder fachlicher Befähigung und fehlender Unabhängigkeit der gewählten Revisionsstelle. Das Handelsgericht wies die Klage am 29. Oktober 2002 ab. Dagegen führt die A. AG eidgenössische Berufung und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse oder hilfsweise die Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung.

Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit darauf eingetreten wird. Die gewählten Revisoren E. und F. erfüllen als eidgenössisch diplomierte Bücherexperten und Wirtschaftsprüfer seit 1992 bzw. 1994 unbestritten die Anforderungen der besonderen Befähigung gemäss Art. 727b Abs. 2 OR; eine darüber hinausgehende branchenspezifische Eignung oder internationale Erfahrung ist keine gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung. Der Vorwurf, die Revisoren hätten sich beim sogenannten "X."-Geschäft lediglich auf den Bericht einer international tätigen Revisionsgesellschaft gestützt, begründet keine Unselbständigkeit, zumal die Klägerin selbst eine solche Gesellschaft forderte. Auch der Wechsel der Revisionsstelle nach dem Tod des bisherigen Mandatsleiters I. und die spätere Eintragung der Zeichnungsberechtigung im Handelsregister lassen keinen Anschein der Voreingenommenheit entstehen, da die Generalversammlung bei Wahl einer juristischen Person keinen Einfluss auf die personelle Besetzung hat.

Hinsichtlich der behaupteten wirtschaftlichen Abhängigkeit aufgrund eines Honoraranteils von über 10 % stellt das Gericht klar, dass die Richtlinien der Treuhand-Kammer zwar herangezogen werden können, aber keine starre gesetzliche Grenze darstellen. Eine pauschale 10 %-Limite würde kleinere Revisionsgesellschaften unverhältnismässig benachteiligen; massgeblich ist stets eine Einzelfallprüfung. Da die Klägerin im kantonalen Verfahren keine Beweismittel für einen Überschreiten der Grenze angeboten hat und mangels konkreter Angaben das Handelsgericht von rund 30 weiteren Mandaten der Revisionsstelle ausging, ist die Unabhängigkeit zu Recht bejaht worden. Gemäss Art. 8 ZGB trägt die Klägerin die volle Behauptungs- und Beweislast für die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses.

Schliesslich ist die Wahl der Revisionsstelle durch die Generalversammlung mit absolutem Mehr gemäss Art. 703 OR auch gegen den Willen einer starken Minderheit von 47 % rechtmässig, sofern keine gesetzlichen oder statutarischen Vorgaben verletzt werden. Die Anfechtung erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet.

Regeste

Art. 727a-c und Art. 706 OR. Aktiengesellschaft; Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle. Gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen bezüglich Befähigung und Unabhängigkeit (E. 4.1 und 4.2), insbesondere auch hinsichtlich der Vermeidung einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Revisionsstelle vom Mandat wegen der Höhe des ihr daraus zufliessenden Anteils an ihren gesamten Honorareinnahmen (E. 4.2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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