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Justizze. Art. 328 OR

Bundesgericht

Arbeitgeberfürsorgepflicht bei schwerer Rauchallergie: Rückweisung mangels Abklärung der Zumutbarkeit eines generellen Rauchverbots (Art. 328 Abs. 2 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 III 257 · ATF 132 III 257 · DTF 132 III 257
Datum
08.02.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 III 257
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 6 ArG Art. 19 ArGV Art. 328 OR Art. 342 OR

Zusammenfassung

Ein Versuchsmechaniker leidet an einer schweren Rauchallergie und verlangt von seinem Arbeitgeber ein umfassendes Rauchverbot sowie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Arbeitsgericht und das Obergericht Zürich weisen die Klage ab, da in den meisten Räumen bereits ein Rauchverbot bestehe. Der Arbeitnehmer beruft sich auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und macht geltend, dass die bestehenden Massnahmen seinen Gesundheitsschutz nicht gewährleisten.

Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Die Vorinstanz hat die Rechtslage zur Fürsorgepflicht verkannt. Zwar bestanden Rauchverbote in vielen Räumen, doch litt der Kläger als Allergiker weiterhin unter Rauchimmissionen, die ihn wiederholt zum Fernbleiben von der Arbeit zwangen. Dies zeigt objektiv, dass die getroffenen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit nicht genügten. Massgeblich ist, ob zusätzliche, dem Arbeitgeber zumutbare Massnahmen die Gesundheitsbeeinträchtigung hätten verhindern können.

Aus den tatsächlichen Feststellungen geht jedoch nicht hervor, ob ein generelles Rauchverbot in den Gängen und im Sitzungszimmer geeignet gewesen wäre, die allergiebedingten Absenzen abzuwenden. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob technische, betriebliche oder wirtschaftliche Gründe einer solchen Anordnung entgegenstanden und diese unzumutbar machten. Ohne diese Abklärung lässt sich nicht beurteilen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte.

Gemäss Art. 328 Abs. 2 OR muss der Arbeitgeber Massnahmen treffen, die nach Stand der Technik anwendbar und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise zumutbar sind. Zur Konkretisierung dieser privatrechtlichen Pflicht können öffentlichrechtliche Bestimmungen wie Art. 6 Abs. 1 ArG und Art. 19 ArGV 3 herangezogen werden, sofern sie dem Arbeitnehmer konkrete Schutzrechte gewähren (Art. 342 Abs. 2 OR). Da die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die Prüfung der Zumutbarkeit fehlen, wird der Beschluss aufgehoben und die Sache gemäss Art. 64 Abs. 1 OG zur Ergänzung des Sachverhalts und neuen Entscheidung zurückgewiesen.

Regeste

Art. 328 OR, Art. 6 ArG; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers. Umfang der aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sowie aus den öffentlichrechtlichen Bestimmungen fliessenden Schutzpflichten des Arbeitgebers (E. 5). Der Arbeitgeber verletzt seine Fürsorgepflicht, wenn er das zum Schutze der Gesundheit des Arbeitnehmers Notwendige nicht vorkehrt, obwohl dies nach dem Stand der Technik möglich und dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände billigerweise zumutbar wäre (E. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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