Gesetzesartikel
Art. 34 EntG – Kombiniertes Enteignungsverfahren: Plangenehmigung
1 Entscheid, in dem Art. 34 EntG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.