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Justizze. Art. 12 MSchG

Bundesgericht

Markennichtigkeit wegen Nichtgebrauchs und Schutz notorisch bekannter Marke Tripp Trapp gegen Trip Trap (Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 III 267 · ATF 130 III 267 · DTF 130 III 267
Datum
20.01.2004
Geschäftsnummer
BGE 130 III 267
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 MSchG Art. 11 MSchG Art. 12 MSchG Art. 6bis PVÜ Art. 16 TRIPS

Zusammenfassung

Die norwegische A. Gruppen AS und ihre Schweizer Tochtergesellschaft A. AG klagen gegen die dänische Trip Trap Denmark A/S und deren Generalagenten C. auf Unterlassung der Benutzung des Zeichens "Trip Trap" für Möbel sowie der Domainnamen triptrap.ch und triptrap.com. Die Klägerinnen stützen sich auf ihre eingetragene kombinierte Wort-/Bildmarke "Tripp Trapp" für Kinderstühle. Die Beklagten bestreiten die Klage und verlangen widerklageweise die Nichtigerklärung der klägerischen Wort-/Bildmarke wegen Nichtgebrauchs während mehr als fünf Jahren. Das Handelsgericht des Kantons Aargau heisst die Unterlassungsbegehren gut und erklärt die Wort-/Bildmarke für nichtig. Beide Parteien erheben eidgenössische Berufung: Die Erstklägerin beantragt die Aufhebung der Nichtigkeitserklärung, die Beklagten die Abweisung der Unterlassungsklage.

Das Bundesgericht weist beide Berufungen ab und bestätigt das Urteil des Handelsgerichts. Hinsichtlich der Widerklage stellt das Gericht fest, dass die Erstklägerin ihre kombinierte Wort-/Bildmarke Nr. P-299490 nicht rechtserhaltend gebraucht hat. Zwar wurde der Wortbestandteil "Tripp Trapp" regelmässig verwendet, jedoch nicht in der eingetragenen treppenartigen Kleinschrift-Anordnung. Der Bildbestandteil (stilisiertes Stufenmotiv) erschien nur isoliert oder zusammen mit einer naturgetreuen Fotografie des Stuhls, was keinen markenmässigen Gebrauch darstellt. Da die grafische Gestaltung und die stufenartige Schreibweise wesentliche unterscheidungskräftige Elemente der Kombination bilden, führt deren Weglassen oder Veränderung zu einem anderen Gesamtbild. Ein solcher Gebrauch fällt nicht unter die Toleranzgrenze von Art. 11 Abs. 2 MSchG, da der kennzeichnungskräftige Kern der Marke seiner Identität beraubt wird. Mangels wichtigen Gründen für den Nichtgebrauch ist die Marke gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG nichtig.

Hinsichtlich der Hauptklage gewährt das Bundesgericht den Klägerinnen Schutz aufgrund der notorischen Bekanntheit ihrer später eingetragenen Wortmarke "TRIPP TRAPP" (Nr. 471866). Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG, Art. 6bis PVÜ und Art. 16 Abs. 3 TRIPS geniesst eine nicht eingetragene, aber im Zeitpunkt der Hinterlegung eines jüngeren Zeichens bereits notorisch bekannte Marke Priorität. Das Handelsgericht hat verbindlich festgestellt, dass der Kinderstuhl "Tripp Trapp" seit 1973 in der Schweiz angeboten wird und zwischen 1989 und 2000 über 191'000 Exemplare verkauft wurden. Der Marktanteil bezogen auf Geburten stieg bis 1996 auf 24,8 %. Zudem wurde seit 1980 intensiv in Fachzeitschriften und via Direktwerbung geworben. Daraus lässt sich schliessen, dass das Zeichen bei der Mehrheit der Fachhändler allgemein bekannt war. Für Notorietät genügt die Kenntnis in einem massgebenden Verkehrskreis; feste Prozentwerte sind abzulehnen, wobei ein Richtwert von über 50 % angemessen erscheint. Da die Zeichen "Tripp Trapp" und "Trip Trap" verwechselbar sind und die Waren (Kinderstühle bzw. Gartenmöbel) gleichartig sind, besteht Verwechslungsgefahr. Für Holzböden und Geschenkartikel greift zusätzlich der erweiterte Schutz nach Art. 16 Abs. 3 TRIPS, da die Gefahr einer markenverletzenden Assoziation aufgrund des Gesamtangebots der Beklagten gegeben ist.

Regeste

a Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 MSchG; Nichtgebrauch einer Marke in der hinterlegten Form. Nichtigerklärung einer Wort-/Bildmarke mangels rechtserhaltenden Gebrauchs während mehr als fünf Jahren (E. 2). Regeste b Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG, Art. 6bis PVÜ, Art. 16 Abs. 3 TRIPS; notorisch bekannte Marke. Der Inhaber einer nicht eingetragenen, aber in der Schweiz bereits notorisch bekannten Marke kann einem Dritten untersagen, ein verwechselbares, vor Bestehen der Notorietät nicht gebrauchtes Zeichen zu verwenden (E. 3-4). Begriff der notorisch bekannten Marke und Kriterien zur Beurteilung der notorischen Bekanntheit (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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