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Justizze. Art. 43 KG

Bundesgericht

Dritter beantragt vorsorgliche Massnahmen vor Kartelluntersuchung: Keine Parteistellung in Vorabklärung, Beschwerde unzulässig (Art. 43 Abs. 1 lit. a KG)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 II 521 · ATF 130 II 521 · DTF 130 II 521
Datum
13.07.2004
Geschäftsnummer
BGE 130 II 521
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 43 KG Art. 39 LCart Art. 5 VwVG Art. 6 VwVG Art. 70 VwVG

Zusammenfassung

Die Cornèr Banca SA meldete bei der Wettbewerbskommission eine angebliche Preisunterbietung durch die Telekurs Multipay AG im Kreditkarten-Acquiring-Geschäft und beantragte vorsorgliche Massnahmen sowie die Eröffnung einer kartellrechtlichen Untersuchung. Die Wettbewerbskommission wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Schreiben vom 1. September 2003 ab und informierte, dass sie im Rahmen einer Vorabklärung nach Art. 26 KG weiter prüfen werde, aber keine Untersuchung eröffne. Die Cornèr Banca SA erhob dagegen Beschwerde an die Rekurskommission für Wettbewerbsfragen, welche nicht eintrat, da es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung handle. Daraufhin reichte die Cornèr Banca SA Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ein und rügte unter anderem Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein, da die angefochtene Mitteilung der Wettbewerbskommission keine anfechtbare Verfügung darstellt.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a KG können Dritte, die eine Wettbewerbsbehinderung geltend machen, ihre Parteirechte erst im Rahmen einer kartellrechtlichen Untersuchung nach Art. 27 KG ausüben, nicht jedoch bereits während einer Vorabklärung nach Art. 26 KG. Da die Cornèr Banca SA zum Zeitpunkt der Ablehnung ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen noch keine Untersuchung eröffnet war, fehlte ihr die notwendige Parteistellung. Die Ablehnung des Gesuchs und die Ankündigung einer Vorabklärung stellen daher lediglich eine blosse Mitteilung dar, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist.

Zwar kann die Nichteröffnung einer Untersuchung als Rechtsverweigerung erscheinen, doch gemäss Art. 70 Abs. 1 VwVG können nur Parteien im verfahrensrechtlichen Sinne eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben. Ebenso steht der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG ausschliesslich Parteien zu. Da der Beschwerdeführerin vor Eröffnung einer Untersuchung von vornherein keine Parteistellung zukommt, kann sie weder Rechtsverweigerung noch Gehörsverletzung rügen. Der Rechtsschutz privater Interessen ist stattdessen über den zivilrechtlichen Weg nach Art. 12 ff. KG gewährleistet, wo ebenfalls vorsorgliche Massnahmen möglich sind.

Regeste

Art. 26, 27, 39 und 43 Abs. 1 lit. a KG; vorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Vorabklärung gemäss Art. 26 KG, Weigerung der Wettbewerbskommission, eine kartellrechtliche Untersuchung i.S. von Art. 27 KG zu eröffnen. Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a KG können Dritte, die eine Wettbewerbsbehinderung geltend machen, erst im Verfahren der kartellrechtlichen Untersuchung i.S. von Art. 27 KG Parteirechte ausüben, nicht schon im Rahmen einer kartellrechtlichen Vorabklärung i.S. von Art. 26 KG. Lehnt es die Wettbewerbskommission auf Gesuch eines Dritten hin ab, vor Eröffnung einer kartellrechtlichen Untersuchung vorsorgliche Massnahmen anzuordnen oder eine kartellrechtliche Untersuchung zu eröffnen, handelt es sich dabei nicht um eine Verfügung mit Rechtswirkungen für den Dritten, sondern um eine blosse Mitteilung an diesen, gegen welche er nicht Beschwerde führen kann, auch nicht Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 2). Regeste Art. 26, 27, 39 et 43 al. 1 let. a LCart; mesures provisoires dans le cadre d'une enquête préalable selon l'art. 26 LCart, refus de la Commission de la concurrence d'ouvrir une enquête en matière de droit des cartels au sens de l'art. 27 LCart. D'après l'art. 43 al. 1 let. a LCart, les tiers, qui font valoir une restriction à la concurrence, peuvent exercer leurs droits de partie seulement dans le cadre de l'enquête ouverte au sens de l'art. 27 LCart, mais non pas déjà dans l'enquête préalable au sens de l'art. 26 LCart. Lorsque la Commission de la concurrence rejette la requête d'un tiers tendant à ce que des mesures provisionnelles soient ordonnées avant l'ouverture d'une enquête ou à ce qu'une telle enquête soit ouverte, elle n'émet pas une décision déployant des effets à l'égard du tiers, mais une simple communication qui ne peut pas faire l'objet d'un recours, même pour déni de justice formel (consid. 2). Regesto Art. 26, 27, 39 e 43 cpv. 1 lett. a LCart; misure cautelari nell'ambito di un'inchiesta preliminare ai sensi dell'art. 26 LCart, rifiuto della Commissione della concorrenza di aprire un'inchiesta in materia di cartelli giusta l'art. 27 LCart. Conformemente all'art. 43 cpv. 1 lett. a LCart i terzi che fanno valere una limitazione della concorrenza possono esercitare i loro diritti di parte unicamente nell'ambito dell'inchiesta aperta in virtù dell'art. 27 LCart, non già nell'inchiesta preliminare prevista dall'art. 26 LCart. L'atto con cui la Commissione della concorrenza respinge la richiesta di un terzo di ordinare misure cautelari prima dell'apertura di un'inchiesta o di aprire una simile inchiesta, non è una decisione che esplica effetti giuridici nei confronti del terzo, ma una semplice comunicazione, contro la quale questi non può ricorrere, nemmeno con ricorso per denegata giustizia (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

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