Justizze.

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Justizze. Art. 68 IPRG

Bundesgericht

Anfechtung Kindesverhältnis: Gewöhnlicher Aufenthalt Neugeborenes bei Geburt in Argentinien, Nichteintreten mangels Feststellungen Statutenwechsel (Art. 68 Abs. 1, Art. 69 IPRG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 III 288 · ATF 129 III 288 · DTF 129 III 288
Datum
10.03.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 III 288
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 20 IPRG Art. 68 IPRG Art. 69 IPRG Art. 50 OG

Zusammenfassung

Ein Schweizer Ehemann klagt gegen seine argentinische Ehefrau und das gemeinsame Kind auf gerichtliche Anfechtung des Kindesverhältnisses. Das Kind wurde in Buenos Aires geboren, wo sich die Mutter während der Schwangerschaft und nach der Geburt aufhielt, bevor sie später mit dem Kind in die Schweiz zog. Der Kläger beantragte die Anwendung von schweizerischem Recht, während die Beklagten geltend machten, dass aufgrund des Geburtsortes argentinisches Recht massgebend sei und die Klage dort bereits verwirkt sei. Der Appellationshof stellte in einem selbständigen Zwischenentscheid fest, dass schweizerisches Recht anwendbar sei, und wies die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die erste Instanz zurück. Gegen diesen Zwischenentscheid erhoben die Mutter und das Kind Berufung beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht tritt auf die Berufungen gegen den selbständigen Zwischenentscheid des Appellationshofes nicht ein. Zwar hat das Gericht festgestellt, dass das Kind im Zeitpunkt seiner Geburt am 18. August 1997 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Argentinien hatte, da der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Mutter und damit auch des Neugeborenen dort lag. Dies ergibt sich aus den äusserlich wahrnehmbaren Fakten, wonach die Mutter bis Mitte Oktober 1997 in ihrem Heimatstaat verblieb, dort ihre sozialen Bindungen bewahrte und die Geburt bewusst in diesem Umfeld stattfinden liess.

Für die gerichtliche Anfechtung des Kindesverhältnisses ist jedoch gemäss Art. 69 Abs. 2 IPRG zusätzlich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Oktober 2000 ein anderer Staat als gewöhnlicher Aufenthalt massgebend ist und ob überwiegende Interessen des Kindes eine Berücksichtigung dieses Statutenwechsels erfordern. Da das Kind zu diesem Zeitpunkt seit drei Jahren in der Schweiz lebte, wäre grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar, sofern die Interessenlage dies gebietet. Die Vorinstanz hat jedoch keine Tatsachenfeststellungen zur konkreten Interessenlage des Kindes getroffen und ausdrücklich auf eine Prüfung des Statutenwechsels verzichtet.

Ohne solche Feststellungen kann das Bundesgericht nicht abschliessend beurteilen, ob argentinisches oder schweizerisches Recht anzuwenden ist. Folglich ist das Bundesgericht nicht in der Lage, sofort einen Endentscheid herbeizuführen, was eine zwingende Voraussetzung für die Berufungsfähigkeit eines selbständigen Zwischenentscheides gemäss Art. 50 Abs. 1 OG darstellt. Mangels dieser Voraussetzung wird auf die Berufungen nicht eingetreten.

Regeste

Art. 68 Abs. 1 und Art. 69 IPRG; anwendbares Recht bei gerichtlicher Anfechtung des Kindesverhältnisses. Berufungsfähigkeit von Vor- und Zwischenentscheiden nach Art. 50 Abs. 1 OG (E. 2). Als gewöhnlicher Aufenthalt (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG) des Kindes ist im Rahmen von Art. 68 Abs. 1 IPRG der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen zu verstehen (E. 4.1). Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes im massgeblichen Zeitpunkt (Art. 69 IPRG) der Geburt und der Klageerhebung (E. 4.2 und 4.3). Findet im Zeitpunkt der Klageerhebung ein anderes Recht Anwendung als im Zeitpunkt der Geburt, ist eine Prüfung der Interessenlage des Kindes nach Art. 69 Abs. 2 IPRG vorzunehmen (E. 4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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