Arbeitsmarktliche Massnahme über erste Rahmenfrist hinaus: Kein Anspruch auf besondere Taggelder oder Kursauslagenersatz ohne zweite Rahmenfrist (Art. 60 Abs. 4 AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 514 · ATF 126 V 514 · DTF 126 V 514
- Datum
- 06.11.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 514
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 7 AVIG Art. 13 AVIG Art. 27 AVIG Art. 28 AVIG Art. 59b AVIG Art. 60 AVIG Art. 61 AVIG Art. 72a AVIG
Zusammenfassung
Eine versicherte Person verlor im Mai 1996 ihre Stelle und erhielt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug bis Juni 1998. Während dieser Zeit war sie aufgrund eines Sportunfalls mehrere Monate arbeitsunfähig und bezog Unfalltaggelder der SUVA. Im Februar 1998 bewilligte die kantonale Amtsstelle einen Intensivkurs zur Weiterbildung als Instandhaltungsfachmann, beschränkte die finanzielle Unterstützung jedoch auf den Zeitraum bis zum Ende der ersten Rahmenfrist am 2. Juni 1998. Die versicherte Person verlangte die vollständige Übernahme der Kurskosten auch für die Zeit nach diesem Datum, da sie durch den Unfall bedingt nicht alle ihr zustehenden Taggelder habe beziehen können und die Rahmenfrist entsprechend verlängert werden müsse. Das kantonale Gericht hiess die Beschwerde gut und sprach den vollen Auslagenersatz zu.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Amtes für Wirtschaft und Arbeit gut und hebt den kantonalen Entscheid auf. Es besteht kein Anspruch auf besondere Taggelder oder Kursauslagenersatz für eine arbeitsmarktliche Massnahme, die über das Ende der ersten Rahmenfrist hinaus andauert, wenn keine zweite Rahmenfrist eröffnet werden kann.
Die versicherte Person erfüllte die Voraussetzungen für die Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist nicht, da sie keine neue Mindestbeitragszeit nachweisen konnte und auch nicht davon befreit war. Dass sie während der ersten Rahmenfrist wegen eines Sportunfalls arbeitsunfähig war und Unfalltaggelder bezog, ändert daran nichts, da diese Leistungen gemäss Art. 28 Abs. 2 AVIG von den Arbeitslosenentschädigungen abgezogen werden und somit keinen Anspruch auf Verlängerung begründen.
Zudem hatte die versicherte Person innerhalb der ersten Rahmenfrist bereits sämtliche ihr zustehenden Taggelder bezogen. Dies umfasste 150 altersabhängige gewöhnliche Taggelder gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG, sieben besondere Taggelder für arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b AVIG sowie 202,5 ersatzweise bezogene besondere Taggelder gemäss Art. 72a Abs. 3 AVIG. Da der Anspruch auf Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG vollständig ausgeschöpft war, greift die Gegenausnahme von Art. 60 Abs. 4 Satz 3 AVIG. Diese Bestimmung schliesst Personen, die ihren Leistungsanspruch ausgeschöpft haben, ausdrücklich vom Bezug von Auslagenersatz nach Art. 60 Abs. 4 Satz 1 AVIG aus. Ein allfälliger Restanspruch aus der ersten Rahmenfrist kann nicht in eine neue Periode übertragen werden und begründet keinen Kursleistungsanspruch ohne Erfüllung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen.
Regeste
Art. 7 Abs. 2 lit. b, Art. 9, Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 59b Abs. 1 und 2, Art. 60 Abs. 1 und 4, Art. 61 Abs. 3 AVIG: Über die Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus andauernde arbeitsmarktliche Massnahme. Es besteht kein Anspruch auf besondere Taggelder oder Kursauslagenersatz für eine arbeitsmarktliche Massnahme, welche über das Ende der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug hinaus andauert, wenn der versicherten Person keine zweite Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann. Regeste Art. 7 al. 2 let. b, art. 9, art. 27 al. 1 et 2 let. a et b, art. 59b al. 1 et 2, art. 60 al. 1 et 4, art. 61 al. 3 LACI: Mesure relative au marché du travail se prolongeant au-delà du délai-cadre applicable à la période d'indemnisation. Il n'existe pas de droit à des indemnités journalières spécifiques ou au remboursement des dépenses occasionnées par la fréquentation d'un cours pour une mesure relative au marché du travail qui se prolonge au-delà de l'échéance du premier délai-cadre applicable à la période de l'indemnisation, lorsque l'assuré ne peut bénéficier de l'ouverture d'un nouveau délai-cadre. Regesto Art. 7 cpv. 2 lett. b, art. 9, art. 27 cpv. 1 e 2 lett. a e b, art. 59b cpv. 1 e 2, art. 60 cpv. 1 e 4, art. 61 cpv. 3 LADI: Provvedimenti inerenti al mercato del lavoro che si prolungano oltre il termine quadro applicabile per la riscossione della prestazione. Non sussiste un diritto a indennità giornaliere speciali, o al rimborso delle spese dovute alla frequenza di un corso, per un provvedimento inerente al mercato del lavoro che si prolunga oltre la scadenza del primo termine quadro per la riscossione della prestazione, ove l'assicurato non possa beneficiare di un secondo termine quadro.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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