Gesetzesartikel
Art. 59b AVIG – Leistungen bei Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen
1 Entscheid, in dem Art. 59b AVIG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.