Gesetzesartikel
Art. 28 BBG – Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1 Entscheid, in dem Art. 28 BBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.