Gesetzesartikel
Art. 27 ISG – Prüfzweck und Prüfungsinhalt
1 Entscheid, in dem Art. 27 ISG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.