Lastwagenfahrer ADR/SDR: Risikoerklärung aufgehoben, da frühere erweiterte Sicherheitsprüfung gleiches Verhalten als unbedenklich einstufte (Art. 39 Abs. 1 Bst. c ISG)
- Datum
- 17.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-7041/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Lastwagenfahrer ADR/SDR bei der Armeelogistikbasis Thun wehrt sich gegen eine Risikoerklärung der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung VBS. Die Behörde stützt ihre Empfehlung, ihn nicht mehr in seiner sicherheitsempfindlichen Tätigkeit einzusetzen, auf dokumentierte Polizeieinsätze aus den Jahren 2021 und 2022 sowie auf sein Aussageverhalten während der persönlichen Befragung. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und verweist darauf, dass dieselben Verhaltensmuster bereits im Rahmen einer früheren erweiterten Personensicherheitsprüfung im Jahr 2019 als unbedenklich beurteilt worden waren. Er beantragt die Aufhebung der Risikoerklärung und den Erlass einer Sicherheitserklärung.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die Risikoerklärung vom 22. Juli 2025 auf. Das Gericht stellt fest, dass das gleiche auffällige Konfliktverhalten des Beschwerdeführers in Trennungssituationen bereits im Jahr 2019 im Rahmen einer erweiterten Personensicherheitsprüfung, also auf einer höheren Prüfstufe, ausdrücklich zu keinen Sicherheitsbedenken geführt hatte. Eine erheblich abweichende Gesamtbeurteilung in der aktuellen Grundsicherheitsprüfung erfordert daher rechtsgenügliche, seither hinzutretende Sachverhalte.
Die beiden angeführten Polizeieinsätze aus den Jahren 2021 und 2022 vermögen diese Voraussetzung nicht zu erfüllen. Aus den Polizeiakten lassen sich lediglich unbestätigte einseitige Behauptungen entnehmen; die Darstellungen der involvierten Personen weichen deutlich voneinander ab und wurden strafrechtlich nicht verfolgt oder geklärt. Die Vorinstanz zog daraus Schlussfolgerungen bezüglich der Glaubwürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers, die auf reinen Vermutungen beruhen, da weder widerlegbare Aussagen des Beschwerdeführers selbst vorliegen noch die behaupteten Tatsachen rechtsgenüglich festgestellt sind. Reine Vermutungen sind für die Annahme eines Sicherheitsrisikos unzulässig. Zudem übt der Beschwerdeführer aktuell nur noch eine sicherheitsempfindliche und keine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, was die Schwelle für die Risikobeurteilung senkt. Da kein begründbares Sicherheitsrisiko vorliegt, bleibt die Sicherheitserklärung der höheren Prüfstufe vom 9. Juli 2019 bestehen und kann weiterhin verwendet werden.
Angesichts des Obsiegens werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird zudem eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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