Gewerbsmässige Zollanmelderin haftet solidarisch für falsche Tarifierung raffinierten Sonnenblumenöls trotz Konkurs der Importeurin (Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-1673/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die X._______ GmbH meldete als gewerbsmässige Zollanmelderin sechs Sendungen Sonnenblumenöl aus der Ukraine elektronisch über das System «e-dec» zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an und deklarierte diese fälschlicherweise als rohes Öl unter der Tarifnummer 1512.1190, was zu einer zollfreien Veranlagung führte. Die Zollstelle stellte später fest, dass es sich um raffiniertes Öl handelte, welches unter die Tarifnummer 1512.1999 fällt, und forderte daraufhin Zollabgaben und Einfuhrsteuern nach. Da die Importeurin Y._______ AG in Konkurs ging und mangels Aktiven gelöscht wurde, erklärte der Zoll Nordost die Zollanmelderin gestützt auf Art. 70 ZG solidarisch haftbar für die offene Nachforderung von insgesamt CHF 208'864.85. Die Zollanmelderin beanstandete die Solidarhaftung, machte geltend, ihr treffe kein Verschulden, da sie sich auf die Angaben der Importeurin verlassen habe, und verlangte alternativ eine Reduktion der Haftung sowie die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und bestätigte die solidarische Haftung der Zollanmelderin für die Nachforderung. Das Gericht lehnte den Antrag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen ab, da der Sachverhalt unstrittig sei und reine Rechtsfragen keinen tauglichen Vergleichsgegenstand bildeten; ein Anspruch auf eine solche Verhandlung bestehe ausserhalb von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ohnehin nicht.
Hinsichtlich der materiellen Haftung stellten die Richter fest, dass die unrichtigen Zollanmeldungen eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung darstellten, weshalb die Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR unabhängig von einem Verschulden nachzuentrichten seien. Als gewerbsmässige Zollanmelderin gehöre die Beschwerdeführerin zum Kreis der Nachleistungspflichtigen nach Art. 12 Abs. 2 VStrR und hafte solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Betrag gemäss Art. 70 Abs. 3 ZG. Eine Befreiung von dieser Solidarhaftung gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG scheitere daran, dass der Beschwerdeführerin ein Verschulden vorgeworfen werden könne: Sie habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie den offensichtlichen Widerspruch zwischen der deklarierten Tarifnummer für rohes Öl und der Bezeichnung «raffiniert» in den Begleitpapieren nicht erkannt habe. Das Selbstdeklarationsprinzip verlange von gewerbsmässigen Anmeldern eine erhöhte Sorgfalt, und das Vertrauen auf Kundenangaben entbinde nicht von der eigenen Prüfungspflicht.
Eine Reduktion der Haftung gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b in fine ZG wurde verneint, da der Nachforderungsbetrag von rund CHF 198'644 eine schwerwiegende Widerhandlung darstelle. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, indem sie sich nicht aktiv am Konkursverfahren der Importeurin beteiligt habe, fand keine Gehör; die Verwaltung dürfe frei wählen, welchen solidarisch haftenden Schuldner sie belange. Schliesslich sei eine Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 5 Abs. 2 BV ausgeschlossen, da die Nachforderung auf klaren bundesgesetzlichen Grundlagen beruhe und die Behörde gemäss Art. 190 BV an diese gebunden sei. Die Verfahrenskosten von CHF 8'500 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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