Pensionskasse verweigert Invalidenrente für Zeit vor Erschöpfung der Krankentaggelder: Rentenaufschub bleibt wirksam trotz Rückforderung durch Krankenkasse (Art. 26 Abs. 2 BVG)
- Datum
- 14.10.2016
- Geschäftsnummer
- 9C_330/2016
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 26 BVG Art. 34a BVG Art. 11 BVV Art. 14 BVV Art. 26 BVV Art. 27 BVV Art. 324a OR Art. 324b OR Art. 71 VVG
Zusammenfassung
Eine versicherte Person wurde ab dem 29. Januar 2010 zu 50 % arbeitsunfähig und erhielt ab Juli 2011 in reduziertem Pensum weiterbeschäftigt. Die IV-Stelle sprach ihr ab 1. Januar 2011 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % zu. Die Pensionskasse erkannte einen Anspruch auf Invalidenrente erst ab 1. Februar 2012 an und lehnte die Auszahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2012 ab, weil sie den Rentenaufschub bis zur Erschöpfung der Krankentaggelder der Swica geltend machte. Die Versicherte klagte auf Zahlung der Invalidenrente für diesen Zeitraum sowie auf Sparbeitragsbefreiung ab 1. Mai 2011. Das kantonale Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt. Gegen diesen Entscheid legte die Pensionskasse Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid teilweise auf und wies die Klage für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2012 ab. Es entschied, dass die reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 auch dann besteht, wenn der Taggeldversicherer seine Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert. Damit bleibt der Aufschub der Invalidenrente wirksam, obwohl die Swica ab 1. Januar 2011 ihre Taggelder um die Rentennachzahlung der IV gekürzt hatte. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 26 Abs. 2 BVG verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt der Invalidität wirtschaftlich besser gestellt wird als bei voller Erwerbsfähigkeit; die Subsidiarität der Krankentaggelder zur IV darf diese Koordinationsbefugnis nicht aushebeln. Für die Sparbeitragsbefreiung entschied das Bundesgericht hingegen zugunsten der Versicherten: Der Anspruch beginnt nach Ablauf von drei Monaten ab Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, also ab 1. Mai 2011, da seit dem Einsetzen der Taggeldzahlungen der Swica nach einer Wartefrist von 60 Tagen ab Arbeitsunfähigkeit keine volle Lohnzahlung mehr erfolgte. Der Begriff der "vollen Lohnzahlung" im Reglement für die Beitragsbefreiung umfasst nicht die Krankentaggelder, weil es hier nicht um die Koordination von Vorsorgeleistungen geht, sondern um die Beitragspflicht als Vorfinanzierung. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt, die Pensionskasse muss der Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- bezahlen. Diese Entscheidung stellt eine Klarstellung der Rechtsprechung dar, indem sie die bisherige Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Urteil B 27/04) korrigiert und klargestellt hat, dass der Rentenaufschub nicht entfällt, sobald Krankentaggelder durch IV-Rentennachzahlungen reduziert werden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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