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Justizze. Art. 49 BVG

Bundesgericht

Pensionskasse verzinst Altersguthaben von Austretenden null trotz Überdeckung: Anrechnungsprinzip zulässig (Art. 49 BVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 140 V 169 · ATF 140 V 169 · DTF 140 V 169
Datum
09.04.2014
Geschäftsnummer
BGE 140 V 169
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 BVG Art. 49 BVG Art. 11 BVV Art. 2 FZG Art. 17 FZG

Zusammenfassung

Ein berufsvorsorgeversicherter Mann trat Ende November 2010 aus der Pensionskasse comPlan aus. Die Vorsorgeeinrichtung hatte für das Jahr 2010 beschlossen, das Altersguthaben von Versicherten, die unterjährig austreten, nicht zu verzinsen (Nullverzinsung), während ganzjährig verbleibende Versicherte einen Zins von 2,25 % erhielten. Der Ausgetretene klagte vor dem Verwaltungsgericht Bern gegen diese Praxis und verlangte die pro rata Verzinsung seines Guthabens mit dem höheren Satz. Das Gericht wies die Klage ab. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Rechtmässigkeit der Nullverzinsung des Altersguthabens für unterjährig austretende Versicherte auch bei Vorliegen einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung.

Die zentrale Frage war, ob das Anrechnungsprinzip (Schattenrechnung) in einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung auch auf der Kapitalseite angewendet werden darf, sodass eine Minder- oder Nullverzinsung zulässig ist, wenn die reglementarischen Leistungen die gesetzlichen Mindestleistungen übersteigen. Das Gericht bejaht dies grundsätzlich. Es führt aus, dass in einer umhüllenden Einrichtung nur ein einheitliches Altersguthaben existiert. Eine Nullverzinsung greift nicht in wohlerworbene Rechte ein, solange das resultierende Guthaben mindestens so hoch ist wie dasjenige, das sich unter Anwendung des BVG-Mindestzinssatzes ergeben hätte (BVG-Schattenrechnung). Die Weisungen des Bundesrates zur Behebung von Unterdeckungen verbieten eine solche Massnahme bei Überdeckung nicht; sie sind primär an Aufsichtsbehörden gerichtet und definieren Sanierungsmassnahmen, ohne präventive Massnahmen bei guter Lage auszuschliessen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Ungleichbehandlung zwischen austretenden und verbleibenden Versicherten hält das Gericht fest, dass die divergierenden Zinssätze objektiv motiviert sind. Da die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig wird (Art. 2 Abs. 3 FZG), kann die Kasse nicht bis zum Jahresende warten, um den endgültigen Zins festzulegen. Eine prospektive Festlegung schafft Klarheit und vermeidet administrative Mehraufwendungen sowie Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Austretenden. Die Vergleichsgruppe für den Beschwerdeführer bilden andere unterjährig Austretende, nicht die Verbleibenden. Da er keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Austretenden geltend machte, liegt kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor.

Im konkreten Fall war die Massnahme verhältnismässig. Die comPlan wies Ende 2008 eine Unterdeckung (93,9 %) auf und erreichte Ende 2009 nur knapp eine Überdeckung (101 %), wobei die Wertschwankungsreserve deutlich unter der Zielgrösse lag. Die Finanzmarktlage war schwierig. Die Nullverzinsung traf nur einen begrenzten Kreis von Versicherten (die Austretenden) und wurde bereits im Vorjahr praktiziert. Zudem profitierten die Versicherten in früheren Jahren von Mehrverzinsungen. Das Gericht sieht keinen Grund, die Rechtsprechung zu ändern, wonach das Anrechnungsprinzip auch kapitalseitig gilt.

Regeste

Art. 49 BVG; Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben. Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand (E. 5). Nach dem Anrechnungsprinzip hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch (E. 8.3). Das Anrechnungsprinzip ist auch auf der Kapitalseite anwendbar, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens auch bei einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist (E. 9). Regeste Art. 49 LPP; principe de l'imputation en cas d'intérêt sur l'avoir de vieillesse. Des taux d'intérêt divergents pour des assurés qui sortent de l'institution en cours d'année ou qui y restent toute l'année sont conformes au principe de l'égalité de traitement (consid. 5). Selon le principe de l'imputation, une institution de prévoyance enveloppante doit verser les prestations légales dans la mesure où celles-ci sont plus élevées que le droit calculé sur la base du règlement (consid. 8.3). Ledit principe s'applique aussi en ce qui concerne le capital, raison pour laquelle un intérêt moindre ou nul de l'avoir de vieillesse est aussi admissible dans certaines limites dans le cas d'un excédent de couverture de l'institution de prévoyance (consid. 9). Regesto Art. 49 LPP; principio dell'imputazione in caso di interessi sull'avere di vecchiaia. L'applicazione di tassi d'interesse divergenti per gli assicurati che escono nel corso dell'anno o che rimangono tutto l'anno è conforme al principio della parità di trattamento (consid. 5). In base al principio dell'imputazione, una fondazione mantello deve versare le prestazioni di legge se queste sono più elevate delle prestazioni regolamentari (consid. 8.3). Detto principio si applica ugualmente alla parte di capitale, motivo per cui un interesse inferiore o nullo sull'avere di vecchiaia è ammissibile, entro certi limiti, anche in caso di sovracopertura dell'istituto di previdenza (consid. 9).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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