Gesetzesartikel
Art. 939 ZGB – Gutgläubiger Besitzer
1 Entscheid, in dem Art. 939 ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.