Gesetzesartikel
Art. 37 BZP – Bestimmung der Beweismittel durch den Richter
1 Entscheid, in dem Art. 37 BZP eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.