Gesetzesartikel
Art. 25 NHG – Zweck: Organisation
1 Entscheid, in dem Art. 25 NHG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.