Nachbarn bekämpfen Baubewilligung für Bordell in Quartiererhaltungszone mit 0 % Mindestwohnanteil: Zonenkonformität bejaht, Beschwerde abgewiesen (Art. 24c Abs. 3 BZO)
- Datum
- 11.01.2017
- Geschäftsnummer
- 1C_283/2016
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 29 BV Art. 2 LS Art. 7 LSV Art. 32 LSV Art. 36 LSV Art. 40 LSV Art. 52 PBG/ZH Art. 11 PGVO Art. 12 PGVO Art. 25a RPG Art. 33 RPG Art. 11 USG Art. 15 USG Art. 19 USG Art. 21 USG Art. 23 USG
Zusammenfassung
Drei Nachbarn einer Liegenschaft in der Stadt Zürich erhoben Beschwerde gegen die Baubewilligung für einen Mieterausbau und eine Nutzungsänderung des 3. Obergeschosses zu sexgewerblichen Zwecken. Das Grundstück liegt in der Quartiererhaltungszone QI5a, in der gemäss Zonenplan ein Mindestwohnanteil von 0 % gilt. Die Beschwerdeführerinnen argumentierten, das Vorhaben verstoße gegen den Zonenplan, verletze das Koordinationsgebot, sei nicht akzessorisch überprüfbar, führe zu unzulässigen Immissionen und verletze das Vorsorgeprinzip. Sie beantragten die Verweigerung der Baubewilligung oder ergänzende Auflagen wie Betriebszeitenbeschränkung, Schallschutzmassnahmen und Werbeverbote.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen als direkte Nachbarinnen ein schutzwürdiges Interesse hatten und zur Beschwerde berechtigt waren. Der Verzicht auf einen Augenschein war willkürfrei, da das Verwaltungsgericht den Charakter des Quartiers als lebendiges Ausgehviertel mit bereits bestehenden Bars und Restaurants korrekt bewertete und der Sachverhalt durch Pläne, Fotos und das Protokoll des Baurekursgerichts hinreichend geklärt war. Das Koordinationsgebot nach Art. 25a RPG war nicht verletzt, weil die gastgewerbliche und die Prostitutionsbewilligung keine direkten Auswirkungen auf die bauliche Ausgestaltung des Projekts haben und daher nicht koordiniert werden müssen. Eine akzessorische Überprüfung des Zonenplans war unzulässig, weil die Regelung zum Mindestwohnanteil untrennbarer Bestandteil des Plans ist und die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerinnen zur Anfechtung des Plans beim Inkrafttreten befugt gewesen wären. Die Zonenkonformität wurde bejaht: In der Quartiererhaltungszone QI5a mit einem vorgeschriebenen Mindestwohnanteil von 0 % ist sexgewerbliche Nutzung zulässig, da die ideellen Immissionen nur als mässig störend einzustufen sind – dies insbesondere vor dem Hintergrund des bereits gemischt genutzten, frequenzierten Quartiers. Die Lärmschutzanforderungen sind erfüllt, weil die Baubewilligung durch Auflagen wie Schallpegelbegrenzer, Equalizer und Pegelbegrenzung auf 70 dB(A) bis 19 Uhr und 75 dB(A) danach den Anforderungen der SIA-Norm 181 entspricht. Das Vorsorgeprinzip wurde nicht verletzt, weil die von den Beschwerdeführerinnen zusätzlich geforderten Massnahmen – etwa Dreifach-Isolierglas mit dauerhaft geschlossenen Fenstern, oberirdisches Besucherparkplatzverbot oder massive Betriebszeitenbeschränkung – unverhältnismässig wären und entweder keinen wesentlichen zusätzlichen Lärmschutz bringen oder für den Betreiber unzumutbar wären. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und müssen der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zahlen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass sexgewerbliche Nutzungen in Quartiererhaltungszonen mit sehr niedrigem oder null vorgeschriebenem Mindestwohnanteil grundsätzlich zulässig sind, solange die materiellen und ideellen Immissionen als mässig störend einzustufen sind – ein Urteil mit hoher Praxisrelevanz für städtebauliche Konflikte in gemischt genutzten Stadtquartieren.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.