Gesetzesartikel
Art. 4 SRVG – Sperrung im Hinblick auf eine Einziehung bei Scheitern der Rechtshilfe
1 Entscheid, in dem Art. 4 SRVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.