Gesetzesartikel
Art. 72 PSMV – Verpackung undKennzeichnung von nach Artikel 49 zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
1 Entscheid, in dem Art. 72 PSMV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.