Gesetzesartikel
Art. 6 FWG – Anlage und Erhaltung
1 Entscheid, in dem Art. 6 FWG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.