Gesetzesartikel
Art. 34 EnG – Entschädigung nach Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung
1 Entscheid, in dem Art. 34 EnG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.