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Justizze. Art. 79b StGB

Bundesgericht

Verurteilte mit teilbedingter Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 10 Monate unbedingt: elektronische Überwachung zulässig, da unbedingter Teil unter 12 Monaten (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 150 IV 277 · ATF 150 IV 277 · DTF 150 IV 277
Datum
18.03.2024
Geschäftsnummer
BGE 150 IV 277
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 77b StGB Art. 79b StGB

Zusammenfassung

Eine Verurteilte beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern, der ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Electronic Monitoring durch die Vollzugsbehörde abgewiesen hatte. Sie war zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten verurteilt worden, wovon 10 Monate unbedingt vollziehbar waren. Die Vollzugsbehörde und die Vorinstanzen hatten die Gewährung der elektronischen Überwachung mit der Begründung abgelehnt, dass die gesamte ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten die gesetzliche Höchstdauer von 12 Monaten überschreite. Die Verurteilte rügte eine Verletzung von Art. 79b StGB, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern auf und hiess die Beschwerde gut. Es stellte fest, dass für die Bemessung der Maximaldauer von 12 Monaten nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB bei teilbedingten Freiheitsstrafen nicht die Gesamtstrafe, sondern allein der unbedingt vollziehbare Teil massgebend ist – eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Diese Neuauslegung beruht auf einer systematischen, teleologischen und historischen Auslegung des Gesetzes, insbesondere auf der Gleichstellung der besonderen Vollzugsformen Halbgefangenschaft und elektronischer Überwachung hinsichtlich ihrer spezialpräventiven Zielsetzung sowie auf der parlamentarischen Debatte, aus der hervorgeht, dass der Nationalrat den unbedingten Teil einer teilbedingten Strafe ausdrücklich in den Anwendungsbereich der elektronischen Überwachung einbeziehen wollte. Da die Verurteilte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten verurteilt wurde, wovon 10 Monate unbedingt vollziehbar sind, erfüllt sie die zeitliche Voraussetzung nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB. Das Bundesgericht verwies die Sache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 79b Abs. 2 StGB an die Vorinstanz zurück. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie eine langjährige Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen teilbedingten Strafen und alternativen Vollzugsformen grundlegend korrigiert und damit die Zugänglichkeit der elektronischen Überwachung für Personen mit besserer Legalprognose deutlich erweitert.

Regeste

Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB; elektronische Überwachung; Bemessung der Maximalstrafe bei teilbedingten Freiheitsstrafen. Für die Bemessung der Maximaldauer von 12 Monaten für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe massgebend (Änderung der Rechtsprechung; E. 2). Regeste Art. 79b al. 1 let. a CP; surveillance électronique; calcul de la peine maximale en cas de sursis partiel. Pour le calcul de la durée maximale de 12 mois pour l'exécution d'une peine privative de liberté sous la forme de la surveillance électronique (art. 79b al. 1 let. a CP), est déterminante la partie de la peine privative de liberté avec sursis partiel à exécuter (modification de la jurisprudence; consid. 2). Regesto Art. 79b cpv. 1 lett. a CP; sorveglianza elettronica; calcolo della pena massima in caso di pene detentive con sospensione condizionale parziale. Per il calcolo della durata massima di 12 mesi per l'esecuzione di una pena detentiva in forma di sorveglianza elettronica (art. 79b cpv. 1 lett. a CP) è determinante la parte da eseguire della pena detentiva pronunciata con sospensione condizionale parziale (cambiamento di giurisprudenza; consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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