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Justizze. Art. 6 EMRK

Bundesgericht

Ehemaliger CEO einer untersuchten Gesellschaft wird als Zeuge vernommen: Kein Aussageverweigerungsrecht aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Art. 42 Abs. 1 KG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 II 144 · ATF 147 II 144 · DTF 147 II 144
Datum
01.01.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 II 144
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 42 BZP Art. 6 EMRK Art. 42 LCart Art. 6 PA Art. 6 VwVG

Zusammenfassung

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das die Einvernahme eines ehemaligen CEOs als Zeuge im Kartellsanktionsverfahren „Boykott Apple Pay“ beschränkt hatte. Die A. AG beantragte Nichteintreten oder Abweisung der Beschwerde. Streitig war, ob ein ehemaliges Organ einer untersuchten juristischen Person als Zeuge oder als Partei zu befragen ist und ob ihm ein Aussageverweigerungsrecht aus dem nemo-tenetur-Grundsatz zusteht.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und gestattete die uneingeschränkte Zeugeneinvernahme des ehemaligen CEOs.

Die Entscheidung stützt sich darauf, dass B. seit dem 17. September 2016 weder formell noch faktisch Organ der A. AG war und daher kein unmittelbares Interesse am Verfahrensausgang mehr hatte; er ist deshalb als Zeuge und nicht als Partei zu behandeln. Der Begriff der „von der Untersuchung Betroffenen“ nach Art. 42 Abs. 1 KG umfasst ausschliesslich die Verfahrensparteien, deren Parteistellung nach Art. 6 VwVG bestimmt wird; aktuelle Organe vertreten die juristische Person und sind daher Parteivertreter, während ehemalige Organe als Dritte gelten. Der nemo-tenetur-Grundsatz nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK dient im Kartellsanktionsverfahren nicht dem Schutz vor belastenden Aussagen Dritter, sondern allein der Gewährleistung eines effektiven Verteidigungsrechts der untersuchten juristischen Person; da Aussagen ehemaliger Organe dieser nicht zugerechnet werden können, beeinträchtigt ihre Zeugenaussage dieses Recht nicht. Das Bundesgericht verwies darauf, dass ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht für ehemalige Organe weder gesetzlich vorgesehen noch aus der EMRK ableitbar ist.

Die Entscheidung klärt die systematische Abgrenzung zwischen Parteiverhör und Zeugeneinvernahme im Kartellrecht und präzisiert den Schutzbereich des nemo-tenetur-Grundsatzes für juristische Personen.

Regeste

a Art. 42 Abs. 1 KG; Art. 6 VwVG; Unterscheidung zwischen den "von der Untersuchung Betroffenen" und "Dritten" mit Blick auf die Befragung aktueller und ehemaliger Organe eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens. Der Begriff der "von der Untersuchung Betroffenen" umschliesst nur die Verfahrensparteien eines Kartellsanktionsverfahrens (E. 4.4). Ob eine Person als Verfahrenspartei zu qualifizieren ist, beantwortet sich nach Art. 6 VwVG (E. 4.5). Personen, die in einem untersuchungsbetroffenen Unternehmen eine Organfunktion bekleiden, verfügen nicht aus eigenem Recht über die Parteistellung; weil sie in diesem Verfahren allerdings eine juristische Person vertreten, der Parteistellung zukommt, sind sie trotzdem als Partei zu behandeln (E. 4.6). Demgegenüber ist ein ehemaliges Organ ein "Dritter" (E. 4.7). Regeste b Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Aussageverweigerungsrecht eines ehemaligen Organs eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens aufgrund von "nemo tenetur". Das Kartellsanktionsverfahren ist ein strafrechtsähnliches Verfahren; darin gelangt insbesondere der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte "nemo-tenetur-Grundsatz" zur Anwendung (E. 5.2.1). Im Bereich der juristischen Personen verfolgt "nemo tenetur" eine teilweise andere Stossrichtung als bei natürlichen Personen (E. 5.2.2). Aufgrund dieses spezifischen Schutzzwecks besteht kein Anlass, dem ehemaligen Organ eines untersuchungsbetroffenen Unternehmens gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK ein Aussageverweigerungsrecht zuzugestehen (E. 5.2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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