Justizze.

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Justizze. Art. 11 EMRK

Bundesgericht

Kantonales Polizeigesetz Bern: Unverhältnismässige automatische Strafdrohung bei Wegweisung, unzulässige rasche Räumung von Fahrenden und fehlende Garantien bei präventiver GPS-Überwachung (Art. 84 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1 lit. h und Art. 84 Abs. 4 sowie Art. 118 Abs. 2 PolG/BE)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 I 103 · ATF 147 I 103 · DTF 147 I 103
Datum
01.01.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 I 103
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 13 BV Art. 49 BV Art. 8 EMRK Art. 11 EMRK Art. 83 LPol/BE Art. 84 LPol/BE Art. 118 LPol/BE Art. 83 PolG/BE Art. 84 PolG/BE Art. 118 PolG/BE Art. 292 StGB

Zusammenfassung

Demokratische Juristinnen und Juristen Bern sowie zahlreiche weitere Organisationen und Privatpersonen erhoben gegen das neue bernische Polizeigesetz eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragten die Aufhebung mehrerer Bestimmungen, insbesondere solcher zur Kostentragung bei Gewaltveranstaltungen, zur Wegweisung und Fernhaltung sowie zur Observation. Streitig waren unter anderem die automatische Verbindung von Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB, die Wegweisung und Räumung von Fahrenden innerhalb von 24 Stunden sowie die Regelung zur präventiven polizeilichen Überwachung mittels GPS-Gerät. Die Beschwerdeführenden machten geltend, diese Bestimmungen verstossen gegen verschiedene Grundrechte und Staatsverträge, darunter das Recht auf persönliche Freiheit, die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf Privatsphäre.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt drei Gruppen von Normen auf.

Zunächst wird Art. 84 Abs. 1 PolG/BE aufgehoben, weil die automatische Verbindung jeglicher Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB weder erforderlich noch verhältnismässig im engeren Sinne ist. Die Regelung enthält keine Kann-Formulierung und erlaubt es der Polizei nicht, die Schwere der Massnahme an die konkrete Situation anzupassen. In leichten Fällen führt sie dazu, dass bereits die Nichtbeachtung einer polizeilichen Anordnung ohne Weiteres den objektiven Tatbestand erfüllt und ein Strafverfahren eingeleitet wird, was für die Betroffenen unzumutbar ist.

Weiter werden Art. 83 Abs. 1 lit. h und Art. 84 Abs. 4 PolG/BE aufgehoben, weil die Wegweisung von Fahrenden und die Räumung des besetzten Geländes innerhalb von 24 Stunden unverhältnismässig ist. Dies gilt sowohl für Schweizer Fahrende, die längere Zeit am selben Ort verweilen, dort einer Arbeit nachgehen und deren Kinder die lokale Schule besuchen, als auch für ausländische Fahrende auf der Durchreise. Für Schweizer Fahrende bedeutet die sofortige Wegweisung regelmäßig den Verlust der Arbeit und der Lebensgrundlage sowie die Unterbrechung der Schulbildung ihrer Kinder. Für alle Fahrenden fehlt zudem ein angemessener Ersatzhalteplatz, da Art. 84 Abs. 4 PolG/BE ausschliesslich auf Transitplätze abzielt, die für kurze Aufenthalte ausländischer Fahrender ausgelegt sind. Die Berner Bestimmungen bieten zudem nur einen sehr eingeschränkten Rechtsschutz im Vergleich zur Neuenburger Regelung, die mehrere verfahrensrechtliche Garantien wie rechtliches Gehör und schriftliche Verfügung vorsieht.

Schliesslich wird Art. 118 Abs. 2 PolG/BE aufgehoben, weil die darin geregelte präventive GPS-Überwachung den Grundrechtseingriff in die Privatsphäre nicht rechtfertigt. Im Gegensatz zur strafprozessualen GPS-Überwachung nach StPO bedarf sie keiner vorgängigen richterlichen Genehmigung, kann bei weniger schweren Delikten angeordnet werden und erlaubt eine nachträgliche Mitteilung ohne richterliche Zustimmung. Diese mangelnden Garantien sind unzureichend, um die hohe Missbrauchsgefahr bei einer präventiven Überwachung zu kompensieren, die ohne konkreten Verdacht erfolgt. Das PolG/BE müsste daher mindestens dieselben verfahrensrechtlichen Garantien vorsehen wie die StPO.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht klare Grenzen für kantonale Polizeigesetze setzt, insbesondere bei der Behandlung von Minderheiten wie den Fahrenden und bei der Anwendung moderner Überwachungstechnologien. Es bestätigt die besondere Berücksichtigungspflicht gegenüber Fahrenden als nationale Minderheit und verlangt für präventive GPS-Überwachung denselben strengen Rechtsschutz wie für repressive Massnahmen.

Regeste

a Art. 10 und 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 84 Abs. 1 PolG/BE; Unverhältnismässigkeit der Verbindung der Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB. Die automatische Verbindung zwischen den Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB ist weder erforderlich noch verhältnismässig im engeren Sinne (E. 10.4). Regeste b Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 83 Abs. 1 lit. h und Art. 84 Abs. 4 PolG/BE; fehlende Verhältnismässigkeit einer Wegweisungsbestimmung, die sich gegen Fahrende richtet. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Wegweisung von Fahrenden bzw. einer Räumung des Halteplatzes sind verschiedene Elemente von Bedeutung. Die Wegweisung von Fahrenden und die Räumung des besetzten Geländes innerhalb von 24 Stunden sind unverhältnismässig, sowohl für Schweizer Fahrende, die längere Zeit am selben Ort verweilen, als auch für ausländische Fahrende, die nur auf der Durchreise sind (E. 14.4). Regeste c Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 118 Abs. 2 PolG/BE; Verfassungswidrigkeit einer Regelung zur präventiven polizeilichen Überwachung durch ein an einem Fahrzeug befestigten GPS-Gerät. Die beschränkten im PolG/BE enthaltenen Garantien vermögen den Grundrechtseingriff durch die GPS-Überwachung nicht zu rechtfertigen. Das PolG/BE müsste mindestens dieselben verfahrensrechtlichen Garantien vorsehen, die bei der GPS-Überwachung gemäss StPO zur Anwendung kommen (E. 17.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.