Übergangsentschädigung nach Nichteignungsverfügung: Lohneinbusse von 5,52 % unter der 10 %-Schwelle, Anspruch verneint (Art. 84 Abs. 2 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 V 41 · ATF 138 V 41 · DTF 138 V 41
- Datum
- 03.01.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 V 41
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Produktionsmitarbeiter in einer Bäckerei entwickelte eine Berufskrankheit durch Mehlstaubexposition. Die SUVA erklärte ihn für diese Tätigkeit als nicht geeignet und sprach ihm zunächst eine erste Rate der Übergangsentschädigung zu. Für die zweite Rate prüfte die Versicherung die wirtschaftlichen Folgen des Berufswechsels. Der Versicherte machte geltend, dass bereits eine geringere Lohnminderung als zehn Prozent einen Anspruch auf Übergangsentschädigung begründe, da der Begriff der 'erheblichen Beeinträchtigung' im Unfallversicherungsgesetz anders auszulegen sei als bei der Invalidenrente.
Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung der Beschwerde und verneint den Anspruch auf die zweite Rate der Übergangsentschädigung. Es stellt fest, dass der Begriff "erheblich beeinträchtigt" in Art. 86 Abs. 1 lit. a VUV i.V.m. Art. 84 Abs. 2 UVG eine Mindestgrenze voraussetzt.
Das Gericht leitet diese Schwelle aus dem systematischen Vergleich mit der Invalidenrente der Unfallversicherung ab. Obwohl die Übergangsentschädigung ein anderes Risiko deckt (prophylaktischer Berufswechsel statt Invalidität), spricht der gesetzgeberische Prozess für eine Analogie zur 10 %-Grenze des Art. 18 Abs. 1 UVG. Als das Bundesgericht in BGE 122 V 335 die frühere Praxis änderte und keinen Mindestgrad mehr verlangte, reagierte der Gesetzgeber, indem er die 10 %-Grenze für die Rente explizit ins Gesetz schrieb. Dabei sah er keinen Anlass, eine solche Grenze für die Übergangsentschädigung einzuführen, weil dort der Begriff "erheblich" bereits im Verordnungstext stand. Von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers kann daher keine Rede sein.
Zur Stützung der 10 %-Grenze zieht das Gericht zudem die Arbeitslosenversicherung heran. Dort liegen die Erheblichkeitsschwellen für teilweise Arbeitslose bei 20 % (Art. 5 AVIV) und für Kurzarbeit bei 10 % (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Eine Schwelle von 5 %, wie sie der Beschwerdeführer forderte, wird als nicht sachgerecht eingestuft. Auch Vergleiche mit der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG oder der Integritätsentschädigung werden verworfen, da diese Leistungen andere Zwecke verfolgen.
Im konkreten Fall betrug die Lohneinbusse des Versicherten nur 5,52 %. Da dieser Wert unter der festgelegten Erheblichkeitsschwelle von 10 % liegt, besteht kein Anspruch auf die Übergangsentschädigung für den Zeitraum Februar 2008 bis Januar 2009.
Regeste
Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 ff. VUV; Übergangsentschädigung. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (E. 4). Regeste Art. 84 al. 2 LAA; art. 86 ss OPA; indemnité pour changement d'occupation. Le droit à une indemnité pour changement d'occupation suppose une diminution de salaire d'au moins 10 % découlant de la décision d'inaptitude (consid. 4). Regesto Art. 84 cpv. 2 LAINF; art. 86 segg. OPA; indennità per cambiamento di professione. Il diritto a una indennità per cambiamento di professione presuppone una perdita di salario di almeno il 10 % dovuta alla decisione d'inidoneità (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.