Justizze.

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Justizze. Art. 49 SchKG

Bundesgericht

Erbschaftsgläubiger leitet Betreibung gegen Willensvollstrecker ein: Betreibungsort richtet sich nach dem letzten Betreibungsort des Erblassers, nicht nach Wohnsitz des Vollstreckers (Art. 49 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 III 106 · ATF 146 III 106 · DTF 146 III 106
Datum
10.02.2020
Geschäftsnummer
BGE 146 III 106
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 49 SchKG Art. 65 SchKG

Zusammenfassung

Ein Erbschaftsgläubiger beantragte beim Betreibungsamt die Einleitung einer Betreibung gegen einen Willensvollstrecker im Nachlass eines Verstorbenen. Der Willensvollstrecker erhob Rechtsvorschlag und betreibungsrechtliche Beschwerde, weil die Betreibung am falschen Ort eingeleitet worden sei. Die untere Aufsichtsbehörde hob die Betreibung auf, doch das Obergericht des Kantons Zürich hob diesen Entscheid wieder auf und bestätigte den Zahlungsbefehl. Der Willensvollstrecker erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht. Streitig war, ob der Betreibungsort am Wohnsitz des Willensvollstreckers oder am Ort zu bestimmen ist, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes betrieben werden konnte.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts Zürich auf und wies die Beschwerde des Willensvollstreckers gut. Es entschied, dass die Betreibung gegen einen Willensvollstrecker stets gegen die unverteilte Erbschaft gerichtet ist und daher der Betreibungsort nach Art. 49 SchKG bestimmt wird – also am Ort, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes betrieben werden konnte. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde oder nicht. Der Willensvollstrecker ist gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG lediglich Vertreter der Erbschaft und nicht selbst Schuldner; seine persönliche Wohnsituation spielt für den Betreibungsort keine Rolle, auch wenn er im Ausland wohnt. Die Haftung beschränkt sich auf die Nachlassaktiven, wie Art. 59 Abs. 2 SchKG und die Rechtsprechung klarmachen. Die Parteibezeichnung „als Willensvollstrecker im Nachlass C.“ verdeutlicht zudem, dass ausschliesslich das Nachlassvermögen, nicht das Privatvermögen des Vollstreckers, betroffen ist. Art. 49 SchKG stellt eine lex specialis dar und geht allgemeinen Zuständigkeitsregeln vor. Der vom Betreibungsamt am Wohnsitz des Willensvollstreckers ausgestellte Zahlungsbefehl war daher rechtswidrig und wurde aufgehoben.

Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Einsetzung eines Willensvollstreckers den Betreibungsort nicht verändert – ein Grundsatz, der für die Rechtssicherheit bei Erbschafts- und Betreibungsverfahren von zentraler Bedeutung ist, insbesondere wenn Erben oder Vollstrecker im Ausland wohnen.

Regeste

Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG; Art. 518 ZGB; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG. Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3). Regeste Art. 49, 65 al. 3 LP; art. 518 CC; poursuite du créancier de la succession contre l'exécuteur testamentaire; for de la poursuite. Le for de la poursuite de la succession non partagée se détermine selon l'art. 49 LP. Cela vaut également dans le cas d'une poursuite dirigée contre l'exécuteur testamentaire (consid. 3). Regesto Art. 49, 65 cpv. 3 LEF; art. 518 CC; esecuzione del creditore della successione contro l'esecutore testamentario; foro d'esecuzione. Il foro d'esecuzione della successione indivisa si determina secondo l'art. 49 LEF. Ciò vale anche in caso di un'esecuzione diretta contro l'esecutore testamentario (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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