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Justizze. Art. 49 BV

Bundesgericht

Kanton Solothurn löst Teuerungsfonds der Pensionskasse auf: Keine Zweckentfremdung von Vorsorgevermögen bei Übergang zur Ausfinanzierung (Art. 49 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 V 236 · ATF 144 V 236 · DTF 144 V 236
Datum
01.01.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 V 236
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 49 BV Art. 50 BVG Art. 65 BVG Art. 91 BVG Art. 22 PKG

Zusammenfassung

Der Verband der Pensionierten der Staatlichen Pensionskasse Solothurn sowie zwei Einzelpersonen erhoben Beschwerde gegen das kantonale Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG), insbesondere gegen § 22 Abs. 4 lit. b PKG, der die Auflösung des Teuerungsfonds vorsieht. Sie argumentierten, die Auflösung und die geplante Verwendung des Überschusses von über 26 Millionen Franken in die allgemeine Kasse stelle eine Zweckentfremdung von Vorsorgevermögen dar und verletze erworbene Rechte sowie bundesrechtliche Vorgaben. Die Aufsichtsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht wiesen die Beschwerde ab. Streitig war insbesondere, ob die Auflösung des Teuerungsfonds und die Weiterverwendung des Erlöses mit dem Bundesrecht vereinbar sind.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Der Teuerungsfonds verlor mit der neuen Leistungs- und Finanzierungsordnung per 1. Januar 2015 integral seinen Reservezweck, weil die Teuerungszulagen auf den Renten nun kapitalisiert und zum Vorsorgekapital der Rentner dazugerechnet werden; damit war die technische Rückstellung nicht mehr erforderlich und musste aufgelöst werden. Mit dieser rechtskonformen Auflösung löste sich die Mittelbindung auf, sodass der Überschuss von Fr. 26'696'933.- zu ungebundenen Mitteln wurde. Da diese Mittel im Kreislauf der zweiten Säule verbleiben – etwa durch Zuweisung zur Wertschwankungsreserve oder zur Senkung künftiger Sanierungsbeiträge – liegt weder eine Verletzung von Art. 62 Abs. 1 BVG (zweckgemässe Verwendung des Vorsorgevermögens) noch von Art. 65 Abs. 1 BVG (Sicherstellung der Verpflichtungserfüllung) vor. Auch Art. 49 Abs. 1 BV (derogatorische Kraft des Bundesrechts) wird nicht verletzt, weil § 22 Abs. 4 lit. b PKG einer bundesrechtskonformen Auslegung zugänglich ist. Für die Aktivversicherten besteht keine qualifizierte Zusicherung hinsichtlich künftiger Teuerungsanpassungen, da diese nur noch im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse erfolgen; für die bereits bestehenden Rentenbezüger bleibt der volle Teuerungsausgleich jedoch gewährleistet. Damit verstösst die kantonale Regelung nicht gegen das übergeordnete Bundesrecht. Die Beschwerde ist unbegründet.

Regeste

Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 62 Abs. 1 BVG; § 22 Abs. 4 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG); abstrakte Normenkontrolle. I.c. stellen die Auflösung der Rückstellung für die Anpassung der Renten an die Teuerung (E. 3) und die vorgesehene Verwendung der dadurch frei gewordenen Mittel (E. 4) keine Zweckentfremdung von Vorsorgevermögen dar. § 22 Abs. 4 lit. b PKG ist bundesrechtskonform. Regeste Art. 49 al. 1 Cst.; art. 62 al. 1 LPP; § 22 al. 4 let. b de la loi cantonale sur la Caisse de pensions du Canton de Soleure; contrôle abstrait des normes. En l'espèce, la dissolution de la provision destinée à l'adaptation des rentes au renchérissement (consid. 3) et l'utilisation envisagée des fonds devenus ainsi disponibles (consid. 4) ne constituent pas un détournement des fonds de prévoyance. Le § 22 al. 4 let. b de la loi cantonale sur la Caisse de pensions du Canton de Soleure est conforme au droit fédéral. Regesto Art. 49 cpv. 1 Cost.; art. 62 cpv. 1 LPP; § 22 cpv. 4 lett. b della legge cantonale sulla Cassa pensioni del Canton Soletta; controllo astratto della norma. Nel caso concreto, lo scioglimento degli accantonamenti per l'adeguamento delle rendite al rincaro (consid. 3) e il previsto uso di quei fondi divenuti liberi (consid. 4) non costituiscono un'utilizzazione del capitale previdenziale contraria agli scopi previsti. § 22 cpv. 4 lett. b della legge cantonale sulla Cassa pensioni del Canton Soletta è conforme al diritto federale.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.