Gesetzesartikel
Art. 91 BVG – Garantie der erworbenen Rechte
1 Entscheid, in dem Art. 91 BVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.