Beschwerdeführer verlangt Abweisung der Aberkennungsklage wegen Abtretungserklärungen auf Verlustscheinen: Art. 178 ZPO umfasst nur Urheberschaft, nicht inhaltliche Richtigkeit des Datums (Art. 178 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 III 453 · ATF 143 III 453 · DTF 143 III 453
- Datum
- 03.07.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 III 453
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das eine Aberkennungsklage gutgeheissen und festgestellt hatte, dass eine Forderung aus zwei Verlustscheinen mit Abtretungserklärungen vom 10. Mai 1988 nicht besteht. Streitig war, ob das Obergericht die Echtheit dieser Abtretungserklärungen – insbesondere deren Datum – korrekt nach Art. 178 ZPO beurteilt hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, das Obergericht habe den Begriff der Echtheit zu eng ausgelegt und die inhaltliche Richtigkeit des Datums nicht geprüft.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es entschied, dass Art. 178 ZPO ausschliesslich die Echtheit im engeren Sinne erfasst, also die Frage, ob die Urkunde tatsächlich von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist; die inhaltliche Richtigkeit des Dokuments – etwa die Zutreffendheit des Datums der Abtretungserklärung – fällt nicht unter diesen Begriff. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung neben Art. 179 ZPO, der Entstehungsgeschichte, der herrschenden Lehre und den inhaltlichen Bedenken einer Ausweitung der Beweiskraft privater Urkunden. Das Obergericht hatte daher zu Recht die Frage nach der Richtigkeit des Datums der Abtretungserklärungen nicht nach Art. 178 ZPO, sondern nach allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung beurteilt. Damit war die zentrale Rechtsfrage der Beschwerde verneint. Die Entscheidung klärt endgültig den Umfang des Echtheitsbegriffs in Art. 178 ZPO und stellt klar, dass die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde nicht unter diese Norm fällt.
Regeste
Art. 178 ZPO; Begriff der Echtheit einer Urkunde. Art. 178 ZPO betrifft nur die Echtheit im engeren Sinne, also die Frage, ob die Urkunde von derjenigen Person stammt, die als Urheber erkennbar ist. Art. 178 ZPO betrifft jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde (E. 3). Regeste Art. 178 CPC; notion d'authenticité d'un titre. L'art. 178 CPC ne se rapporte qu'à l'authenticité au sens étroit, c'est-à-dire à la question de savoir si le titre émane de la personne qu'il désigne comme auteur. Cette disposition ne vise pas l'exactitude du contenu du titre (consid. 3). Regesto Art. 178 CPC; concetto di autenticità di un documento. L'art. 178 CPC riguarda soltanto l'autenticità in senso stretto, e cioè la questione a sapere se il documento emana dalla persona che esso designa come autrice. L'art. 178 CPC non concerne invece l'esattezza materiale del documento (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.