Gesetzesartikel
Art. 9 SchKG – Aufbewahrung von Geld oder Wertsachen
1 Entscheid, in dem Art. 9 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.