Justizze.

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Justizze. Art. 34 ZG

Bundesgericht

Zollrechtliche Berichtigung wegen Falschanmeldung von Rindfleisch: Nämlichkeitsbeweis misslungen, Generaltarif gültig (Art. 34 ZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 II 433 · ATF 142 II 433 · DTF 142 II 433
Datum
22.07.2016
Geschäftsnummer
BGE 142 II 433
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 29a BV Art. 190 BV Art. 2 PublG Art. 5 PublG Art. 7 PublG Art. 9 PublG Art. 15 PublV Art. 34 ZG Art. 116 ZG Art. 1 ZTG

Zusammenfassung

Eine Spediteurin meldete bei der Zollstelle eine Sendung gefrorener Rindfleischbinden zur Einfuhr an und beantragte die Einreihung unter Tarifnummer 0202.3099 mit einem hohen Zollansatz. Vier Tage nach Erlass der Veranlagungsverfügung reichte sie ein Gesuch um "Selbstanzeige" ein, in dem sie behauptete, es handle sich tatsächlich um gewürztes Rindfleisch, das unter der günstigeren Tarifnummer 1602.5099 zu verzollen sei. Die Zollstelle überwies das Gesuch als "Tarifbeschwerde" an die Zollkreisdirektion, ohne ein förmliches Berichtigungsverfahren einzuleiten. Die Importeurin hatte zudem eine angebotene Domizilbeschau vereitelt, sodass die Ware nicht mehr physisch identifiziert werden konnte. Die Vorinstanzen wiesen die Beschwerde ab, da der Nachweis der tatsächlichen Beschaffenheit der eingeführten Ware (Nämlichkeit) nicht erbracht worden sei. Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht insbesondere die antizipierte Beweiswürdigung sowie die Frage, ob der nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Generaltarif überhaupt Gesetzesrang besitze.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die zollrechtliche Berichtigung gemäss Art. 34 ZG darauf abzielt, eine unzutreffende Veranlagungsverfügung zu korrigieren, was zwangsläufig Auswirkungen auf das Dispositiv hat. Im Gegensatz zu direktsteuerlichen Kanzleifehlern muss im Berichtigungsverfahren die anmeldepflichtige Person die Sachlage nachweisen, aus welcher sich die Nämlichkeit der Ware ergibt (Art. 8 ZGB, Art. 12 VwVG). Da die Importeurin die Domizilbeschau vereitelte und die Folgesendung nicht als Beweis für die konkrete Einfuhr taugte, war der Beweis der Nämlichkeit nicht erbracht. Die Vorinstanz durfte daher davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt waren.

Bezüglich der Verfahrensrüge stellt das Gericht klar, dass die Überweisung an die Zollkreisdirektion zwar prozedural nicht ideal war, da eigentlich ein Berichtigungsverfahren hätte eröffnet werden müssen, dies jedoch keinen Rechtsnachteil begründete, der die Aufhebung rechtfertigte. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verlangt keine bestimmte Anzahl verwaltungsinterner Instanzen. Die Rüge der gehörsverletzenden antizipierten Beweiswürdigung wird als unbegründet abgewiesen, da die Anordnung eines Gutachtens über die Wahrnehmbarkeit des Würzgeschmacks die entscheidende Frage der Identität der konkreten Sendung nicht hätte klären können und die vorinstanzliche Beurteilung nicht willkürlich war (Art. 9 BV).

Schliesslich bestätigt das Bundesgericht den Gesetzesrang des Generaltarifs. Auch wenn die Anhänge 1 und 2 zum Zolltarifgesetz (ZTG) nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert wurden, ist diese partielle Nichtpublikation zulässig. Der Generaltarif ist technisch komplex und online zugänglich; seine Gültigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem ZTG (Art. 1 Abs. 1 ZTG) und mittelbar aus dem Publikationsgesetz (PublG), welches Verweispublikationen erlaubt (Art. 5 PublG, Art. 15 PublV). Das Bundesgericht ist an diesen Tarif gebunden (Art. 190 BV).

Regeste

Art. 2 lit. b, Art. 5 Abs. 1 lit. b PublG; Art. 15 PublV; Art. 3 lit. e und Art. 12 VwVG; Art. 8 ZGB; Art. 34 und 116 ZG; Art. 1 ZTG; Einordnung der zollrechtlichen Berichtigung, Abgrenzung von den direktsteuerlichen Berichtigungstatbeständen und Verhältnis zur zollrechtlichen Beschwerde. Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Die zollrechtliche Berichtigung hat die Richtigstellung einer unzutreffenden Veranlagungsverfügung zum Gegenstand; sie wirkt sich daher zwangsläufig auf das Dispositiv aus. Beweisführungs- und Beweislast im Berichtigungsverfahren (E. 3.2). Ob eine Falschanmeldung vorliegt, ist berichtigungsweise zu klären. Die Beschwerde ist erst im Anschluss an die Verfügung über die Berichtigung zulässig (E. 3.4). Der Beweis der Nämlichkeit ist im konkreten Fall nicht erbracht (E. 4). Die fehlende Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 zum ZTG, welche den Generaltarif enthalten, ändert nichts an dessen Gesetzesrang (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.