ETHZ-Dokumentenlieferdienst: Scannen und elektronische Zustellung von Zeitschriftenartikeln zulässig, da keine vollständige Vervielfältigung des Werkexemplars vorliegt (Art. 19 URG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 III 616 · ATF 140 III 616 · DTF 140 III 616
- Datum
- 28.11.2014
- Geschäftsnummer
- 4A_295/2014
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) betreibt einen Dokumentenlieferdienst, bei dem auf Anfrage einzelne Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften gescannt und per E-Mail oder Post versandt werden. Drei Verlage klagten gegen diese Praxis und machten geltend, sie verletze ihre Urheberrechte, insbesondere weil die Artikel auch in ihren Online-Archiven verfügbar seien. Das Handelsgericht des Kantons Zürich verbot der ETHZ zunächst die Vervielfältigung und den Versand bestimmter Artikel. Die ETHZ focht dieses Urteil beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ETHZ gut und hebt das Verbot auf. Es stellt fest, dass der Betrieb eines Dokumentenlieferdienstes durch eine Bibliothek im Rahmen des Eigengebrauchs nach Art. 19 Abs. 2 URG zulässig ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beschränkt sich die Befugnis des Dritten (der Bibliothek) nicht nur auf die technische Herstellung der Kopie, sondern umfasst auch deren Versendung an den Berechtigten. Da das Versenden einer erlaubterweise erstellten Kopie an den Auftraggeber keine eigenständige urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung wie Verbreitung oder Zugänglichmachung darstellt, bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis dafür.
Weiter korrigiert das Bundesgericht die Auslegung des Begriffs "Werkexemplar" gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a URG. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass ein einzelner Artikel, der auch online erhältlich ist, als eigenes Werkexemplar gelte, dessen vollständige Vervielfältigung verboten sei. Das Bundesgericht hält dagegen fest, dass unter "Werkexemplar" die konkret als Kopiervorlage verwendete physische Einheit (die Zeitschrift) zu verstehen ist. Die Tatsache, dass der Verlag denselben Artikel zusätzlich in einem Online-Archiv anbietet, ändert nichts daran, dass das selektive Kopieren aus der Zeitschrift erlaubt bleibt. Eine andere Auslegung würde es den Verlagen ermöglichen, das gesetzliche Recht auf auszugsweise Vervielfältigung durch das Angebot von Einzelartikeln faktisch zu unterlaufen.
Schliesslich prüft das Gericht die Zulässigkeit im Lichte des Dreistufentests nach Art. 9 Abs. 2 RBÜ. Es kommt zum Schluss, dass die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird, da Bibliotheken nur auf konkrete Bestellung hin kopieren dürfen und die Tätigkeit vergütungspflichtig ist (Art. 20 Abs. 2 URG). Die Interessen der Allgemeinheit an der Informationsbeschaffung, geschützt durch die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV), überwiegen hier die kommerziellen Interessen der Verlage, solange die Vergütungsansprüche gewahrt bleiben. Die Unterscheidung zwischen Privatgebrauch im engeren Sinne (ohne Dritte) und im weiteren Sinne (mit Dritten) bleibt bestehen; letzterer unterliegt den Einschränkungen von Art. 19 Abs. 3 URG, was bedeutet, dass vollständige Kopien von Zeitschriften auch durch Bibliotheken verboten sind, aber die auszugsweise Vervielfältigung zulässig bleibt.
Regeste
Art. 19 URG; Vervielfältigungen durch Dritte im Rahmen des Eigengebrauchs; Umfang der zulässigen Vervielfältigung von Werkexemplaren. Beurteilung der Zulässigkeit eines Dokumentenlieferdienstes einer Bibliothek (E. 3.1-3.6). Art. 19 Abs. 2 URG schliesst die Weitergabe einer zulässigerweise erstellten Kopie an den Berechtigten durch Versendung per Post oder per E-Mail nicht aus (E. 3.4). Umfang der zulässigen Vervielfältigung durch Dritte (E. 3.5). Begriff der im Handel erhältlichen "Werkexemplare" nach Art. 19 Abs. 3 lit. a URG (E. 3.6). Regeste Art. 19 LDA; reproduction par des tiers d'exemplaires d'oeuvres destinés à l'usage privé; étendue de la reproduction autorisée. Examen de l'admissibilité d'un service de livraison de documents d'une bibliothèque (consid. 3.1-3.6). L'art. 19 al. 2 LDA n'exclut pas la remise aux personnes autorisées, par la poste ou par courriel, d'une copie confectionnée de manière licite (consid. 3.4). Etendue de la reproduction qu'un tiers est autorisé à effectuer (consid. 3.5). Notion d'"exemplaires d'oeuvres" disponibles sur le marché selon l'art. 19 al. 3 let. a LDA (consid. 3.6). Regesto Art. 19 LDA; riproduzioni allestite da terzi destinate all'utilizzazione per uso privato; estensione dell'ammissibile riproduzione di esemplari d'opera. Esame dell'ammissibilità di un servizio di fornitura di documenti di una biblioteca (consid. 3.1-3.6). L'art. 19 cpv. 2 LDA non esclude la consegna all'avente diritto, tramite la posta o per e-mail, di una copia allestita ammissibilmente (consid. 3.4). Estensione dell'ammissibile riproduzione allestita da terzi (consid. 3.5). Nozione di "esemplari d'opera" disponibili in commercio secondo l'art. 19 cpv. 3 lett. a LDA (consid. 3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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