Streit um Mehrwertsteuer auf Radio-TV-Gebühren: Zuständigkeit liegt bei der Billag AG im Verfügungsverfahren (Art. 6 MWSTG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 II 80 · ATF 140 II 80 · DTF 140 II 80
- Datum
- 31.01.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 II 80
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Gebührenpflichtiger weigerte sich, die auf die Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen erhobene Mehrwertsteuer zu bezahlen, da er die Leistung als hoheitliche Abgabe einstufte. Die Billag AG, welche im Rahmen einer Beleihung die Gebühren erhebt, verfügte über die Steuerüberwälzung. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, da es die Zivilgerichte für zuständig hielt und die Verfügung der Billag AG als nichtig ansah. Der Gebührenpflichtige sowie die Billag AG und das UVEK fochten diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es entschied, dass Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer auf öffentlich-rechtliche Gebühren, wie sie die Billag AG im Rahmen ihrer Beleihung erhebt, nicht vor den Zivilgerichten, sondern im verwaltungsrechtlichen Verfügungsverfahren auszutragen sind.
Die Vorinstanz hatte ihre Unzuständigkeit mit dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 MWSTG begründet, wonach Zivilgerichte für Streitigkeiten über die Steuerüberwälzung zuständig seien. Das Bundesgericht legte diese Norm jedoch teleologisch aus. Da das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen öffentlich-rechtlicher Natur ist (Beleihung nach RTVG), muss auch die akzessorische Frage der Mehrwertsteuerüberwälzung nach öffentlichem Recht geregelt werden. Eine Aufspaltung in ein Verfügungsverfahren für die Hauptleistung und ein Zivilverfahren für die Steuer wäre sinnwidrig. Art. 6 MWSTG gilt nur deklaratorisch für privatrechtliche Leistungsverhältnisse.
Somit war die Verfügung der Billag AG vom 12. Februar 2013 kein nichtiges Anfechtungsobjekt, sondern eine taugliche Verfügung, gegen die die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen stand. Die Sache wurde an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, damit dieses die materielle Frage der objektiven Steuerbarkeit der Empfangsgebühr prüft.
Regeste
Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5). Regeste Art. 1 al. 3 let. c, art. 6 et 81 al. 1 LTVA; voie de droit pour les contestations portant sur le transfert de la taxe sur la valeur ajoutée dans les rapports de droit privé et public (ici: délégation). Lorsque les prestations imposables résultent d'un rapport de droit privé, le transfert de l'impôt est régi par les accords autonomes privés. Les contestations doivent faire l'objet d'une action devant la justice civile (consid. 2.4). Quand les prestations imposables découlent du droit public, le transfert de l'impôt est aussi régi par le droit public malgré le texte de l'art. 6 LTVA. Les rapports juridiques entre Billag SA et les personnes soumises à la redevance de réception relèvent du droit public. Les contestations relatives au transfert d'une éventuelle taxe sur la valeur ajoutée sur cette redevance doivent être tranchées par voie de décision (consid. 2.5). Regesto Art. 1 cpv. 3 lett. c, art. 6 e 81 cpv. 1 LIVA; via di ricorso nel caso di liti riguardo al trasferimento dell'imposta sul valore aggiunto nell'ambito di rapporti di diritto privato e di diritto pubblico (qui: delega). Quando le prestazioni imponibili risultano da un rapporto di diritto privato, il trasferimento dell'imposta è regolato da accordi privati autonomi. In caso di lite, occorre adire la giustizia civile (consid. 2.4). Quando le prestazioni imponibili si basano sul diritto pubblico, il trasferimento dell'imposta è regolato anch'esso dal diritto pubblico nonostante il testo dell'art. 6 LIVA. Il rapporto giuridico tra Billag SA e le persone tenute a pagare il canone di ricezione è un rapporto di diritto pubblico. Le contestazioni relative al trasferimento di un'eventuale imposta sul valore aggiunto sul canone di ricezione devono essere regolate per mezzo di una decisione (consid. 2.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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